Tipp Nr. 58: Beeinflussung der vollständigen Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
Ab 200 Arbeitnehmer sind Mitglieder des Betriebsrats nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig von Ihrer beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Fortzahlung ihrer bisherigen Vergütung