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Tipp Nr. 58: Beeinflussung der vollständigen Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Ab 200 Arbeitnehmer sind Mitglieder des Betriebsrats nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig von Ihrer beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Fortzahlung ihrer bisherigen Vergütung von der Arbeit freizustellen, damit sie sich ausschließlich ihrer Tätigkeit als Betriebsrat widmen können. In der Praxis kann es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen, in welchem Umfang und in welcher Weise derartige Freistellungen erfolgen können.

Die falsche Strategie:

Die falsche Strategie wäre, diese Meinungsverschiedenheiten durch die Gerichte lösen zu lassen. Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber insoweit nach § 40 BetrVG die Kosten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat, ist häufig das Ergebnis nicht vorhersehbar. Dies gilt umso mehr als bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob und inwieweit bei der Bestimmung der Zahl der Arbeitnehmer Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Die richtige Strategie

Das Gesetz selbst enthält ein geeignetes Konfliktlösungsinstrument. Durch eine Betriebsvereinbarung können nach § 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG vom Gesetz abweichende Regelungen über die vollständige Freistellung vereinbart werden. Derartige Betriebsvereinbarungen können verschiedene Regelungskomplexe enthalten:

Empfehlenswert ist, die Zahl der Freistellungen verbindlich zu regeln. Denkbar ist insoweit auch, eine vollständige Freistellung von der Arbeit nur für einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren, in dem zum Beispiel in einem besonders hohen Maße Betriebsratsarbeit anfällt.

Geregelt werden kann auch, ob und in welchem Umfang Teilfreistellungen erfolgen sollen.

Ferner sollte geregelt werden, dass die Betriebsvereinbarung mit der Amtszeit des Betriebsrates endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf und dass diese Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung hat. Denkbar ist auch, eine Kündigung mit einer bestimmten Frist ausdrücklich vorzusehen. Auch insoweit ist dann allerdings aufzunehmen, dass im Falle einer derartigen Kündigung keine Nachwirkung eintritt.

 

Ausführlich zu den einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten und zu Musterformulierungen Kleinebrink, FA 2013, 226