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Tipp Nr. 59: Technik der Eingruppierung

Die Hauptpflicht eines Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag besteht nach § 611 Abs. 1 BGB darin, dem Arbeitnehmer das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen. Die Höhe dieses Arbeitsentgelts kann sich aus einer Vergütungsordnung eines Tarifvertrags ergeben. Die zutreffende Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts bestimmt der Arbeitgeber in diesem Fall durch eine Eingruppierung des Arbeitgebers in eine der Entgeltgruppen einer solchen Tarifvertrags. Eine fehlerhafte, insbesondere zu hohe  Eingruppierung kann damit zu erheblichen finanziellen Nachteilen zu Lasten des Arbeitgebers führen.

Die falsche Strategie:

Die falsche Strategie wäre, die Eingruppierung nicht nach den Vorgaben der Vergütungsordnung des Tarifvertrags, sondern nach eigener freier Einschätzung vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat nicht einmal ein Ermessen.

Ist die Eingruppierung fehlerhaft vorgenommen, können sich hiergegen sowohl der betroffene Arbeitnehmer als auch ein eventuell vorhandener Betriebsrat wenden, wodurch dem Arbeitgeber unnötige Kosten entstehen können.

Die richtige Strategie

Die richtige Vorgehensweise ist vielmehr im Regelfall (Tarifverträge sehen teilweise kompliziertere Systeme vor):

– Ermittlung der richtigen Vergütungsordnung

– Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs

– Bestimmung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit

– Ermittlung von Tätigkeits- und Anforderungsmerkmalen

– Berücksichtigung eventueller Tätigkeitsbeispiele

– Ermittlung der zutreffenden Stufe in einer Vergütungsgruppe

– Ablesen der sich aus der Vergütungsgruppe ergebenden Entlohnung

Ausführlich zu der Bedeutung und der Technik der Eingruppierung Kleinebrink, Betriebs-Berater  2013 Heft 39