Tipp Nr. 210: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – Umgang der Fristen vor Kündigungen
In der Praxis wird häufig übersehen, dass vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder eines Menschen, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist, sofern eine solche nach § 177 Abs. 1 SGB IX gebildet wurde. Beteiligt der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in einem solchen Fall nicht oder