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Tipp Nr. 54: Strategien zur Erleichterung des Verfahrens bei der Massenentlassungsanzeige

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Arbeitnehmer in einer Größenordnung zu entlassen, die die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG über schreiten, muss er das in § 17 Abs. 2 KSchG geregelte Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchführen, bevor er die in § 17 Abs. 1 und 3 KSchG geregelte Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. Dieser Massenentlassungsanzeige ist grundsätzlich eine Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG beizufügen.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es, das Konsultationsverfahren zu vernachlässigen und die Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige als unbedeutend anzusehen. Beachtet der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben zur Stellungnahme des Betriebsrats nicht, ist die Massenentlassungsanzeige unwirksam (BAG vom 22.11.2012 – 2 AZR 371/11). Gleiches gilt, wenn er die Massenentlassungsanzeige aus sonstigen Gründen nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt.

Die richtige Strategie:

Auf diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens ebenso wie die Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige bereits in den Interessenausgleich aufzunehmen, um eine beweiskräftige Unterlage für eventuelle spätere Verfahren zu haben. Ein Interessenausgleich muss zumindest bei einem reinen Personalabbau ebenfalls verhandelt werden, wenn die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1  KSchG überschritten sind. In zwei neueren Entscheidungen gibt das BAG insoweit Formulierungshilfen.

Die Durchführung des Konsultationsverfahrens nebst Stellungnahme kann mit folgender Formulierung im Interessenausgleich dokumentiert werden (BAG vom 21.03.2012 – 6 AZR 596/10):

„Die gemäß § 17 Abs. (2) KSchG erforderlichen Auskünfte wurden dem Betriebsrat am …  von …. erteilt. Der Betriebsrat sieht abschließend keine Möglichkeiten, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. (2) KSchG ist somit abgeschlossen.“

Denkbar ist auch, die Angaben zum Konsultationsverfahren noch einmal ausdrücklich im Interessenausgleich aufzunehmen und die Stellungnahme des Betriebsrats anzuschließen (BAG vom 20.09.2012 – 6 AZR 155/11):

„Im Hinblick auf die erforderlich werdenden betriebsbedingten Kündigungen besteht zwischen den Parteien ferner Einigkeit darüber, dass der Betriebsrat noch im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen umfassend gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet und beteiligt worden ist. Ihm sind insbesondere die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, der Zeitraum, in dem die Entlassungen, die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien vorgenommen werden sollen sowie die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer mitgeteilt worden. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben insbesondere auch die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder zumindest einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Die Parteien sehen das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG damit als abgeschlossen an.“

Selbstverständlich muss dann daran gedacht werden, den Interessenausgleich der Anzeige zu Massenentlassungsanzeige für die Agentur für Arbeit beizufügen.