Suche

Tipp Nr. 98: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Beriebsrat als Gremium

Verletzt ein Betriebsrat seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten in grober Weise, kann der Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung des Betriebsrats verlangen. Die Hürde der „groben“ Pflichtverletzung ist allerdings außerordentlich hoch.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es vom Arbeitgeber, bei Verstößen des Betriebsrats als Gremium gegen das BetrVG, bei denen objektiv mehr als zweifelhaft ist. ob die Schwelle der groben Pflichtverletzung erreicht ist, dennoch gerichtlich die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen. Ein solches Vorgehen erschwert regelmäßig die künftige Zusammenarbeit des Betriebsrats. Außerdem entstehen unnötige Kosten, da der Arbeitgeber die Kosten eines vom Betriebsrat zur Prozessvertretung hinzugezogenen Anwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG tragen muss.

Die richtige Strategie:

Eine bessere Strategie zeigt das ArbG Solingen auf (ArbG Solingen 18.02.2016 – 3 BV 15/15). Es hält eine Abmahnung, mit der der Arbeitgeber die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten durch den Betriebsrat als Gremium beanstandet, für grundsätzlich zulässig.

Ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine solche betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsrat zu erklären, muss zunächst feststellen, ob der Betriebsrat als Gremium gegen Pflichten aus dem BetrVG verstoßen hat. Der entsprechenden Maßnahme muss ein Beschluss des Betriebsrats als solchem zugrunde liegen (LAG Berlin-Brandenburg v. 4.2.2016 – 10 TaBV 2078/15). In dem Betreff der Abmahnung, die der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat als Gremium erklären möchte, sollte er durch den Hinweis „Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung des Betriebsrats als Gremium“ deren Charakter deutlich machen, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. In der Abmahnung  ist dann  anhand von Tatsachen ohne Verwendung von Schlagwörtern der betriebsverfassungsrechtlichen Verstoß nach Art, Zeitpunkt und handelnden Personen zu bezeichnen. Anschließend sollte ausgeführt werden, wie sich der Betriebsrat künftig richtig zu verhalten hat, ohne Vorgaben zu machen, die der Betriebsrat nach dem BetrVG nicht erfüllen muss. Abschließend ist der Hinweis aufzunehmen, dass bei einem erneuten betriebsverfassungsrechtlichen Verstoß ein gerichtlicher Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Betriebsrats droht, damit die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung die für sie notwendige Warnfunktion erhält.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die vom ArbG Solingen vertretene Rechtsauffassung in anderen Verfahren auch von höheren Instanzen geteilt wird.

Ausführlich:

Kleinebrink, Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem Betriebsrat, DB 2016, Heft