Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt einen darauf bezogenen Betriebsratsbeschluss voraus. Ist die Betriebsvereinbarung, die der Vorsitzende des Betriebsrats unterschrieben hat, unwirksam, kann der Arbeitgeber aus ihr keine Rechte herleiten. Dies z.B. für ihn schwerwiegend, wenn die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit oder Mehrarbeit regeln soll.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch wäre es vom Arbeitgeber, sich darauf zu berufen, aufgrund der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Vorsitzenden des Betriebsrats habe er, der Arbeitgeber, darauf vertrauen dürfen, dass der Betriebsrat den Vorsitzenden aufgrund eines wirksamen Beschlusses bevollmächtigt habe. Das BAG hat es jüngst dahinstehen lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärungen auf einem entsprechenden Beschluss des Gremiums beruhen (BAG v. 9.12.2014 – 1 ABR 19/13). Es deutet damit an, dass es künftig möglicherweise selbst bei Vorliegen eines Beschlusses eine widerlegbare Vermutung für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen verneinen könnte. In jedem Fall lehnt das Gericht aber eine solche Vermutungswirkung ab, wenn es überhaupt keinen Betriebsratsbeschluss gibt.
Die richtige Strategie:
Arbeitgeber sollte sich vor diesem Hintergrund vor Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung, aus der sie Rechte herleiten wollen, den entsprechenden Betriebsratsbeschluss vorlegen lassen. Selbst wenn dieser ihnen dann vorliegt, sollte sie ihn auf dessen Ordnungsmäßigkeit iSd § 33 BetrVG prüfen. Erst wenn dann keine Bedenken bestehen, sollte die Betriebsvereinbarung unterschrieben werden.
Entdecken sie erst später, dass mangels eines ordnungsgemäßen Beschlusses eine Betriebsvereinbarung unwirksam ist, sollten Sie den Betriebsrat auffordern, nachträglich einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen können vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden (BAG v. 9.12.2014 – 1 ABR 19/13).
Ausführlich bereits
Kleinebrink, Fehlerhafte Betriebsratsbeschlüsse: Auswirkungen und Möglichkeiten der Heilung, ArbRB 2009, 211-214