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Tipp Nr. 96: Strategie zur Wahrung der Form bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Häufig sehen Aufhebungsverträge oder gerichtliche Vergleiche für Arbeitnehmer und teilweise auch für Arbeitgeber die Möglichkeit vor, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Wird davon Gebrauch gemacht, führt dies regelmäßig zu einer Abfindung oder zur Erhöhung einer bereits festgelegten Abfindung. Voraussetzung ist allerdings, dass die vorzeitige Beendigung ordnungsgemäß erfolgt.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es, die vorzeitige Vertragsbeendigung mündlich, durch Telefax, E-Mail oder auf einem sonstigen elektronischen Weg vorzunehmen. Hierdurch wird die Form nicht gewahrt, so dass die vorzeitige Beendigung nicht erfolgt und der aus Sicht des Arbeitgebers gewünschte Einspareffekt bei den Personalkosten nicht eintritt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung weiter bis zum „normalen“ Beendigungszeitpunkt erbringen.

Die richtige Strategie:

Stattdessen  muss die Schriftform gewahrt werden. Dies folgt nach Ansicht des BAG daraus, dass eine Vertragsbeendigung iSd § 623 BGB vorliegt, die zwingend diese strenge Form erfordert (BAG 17.12.2015 – 6 AZR 709/14).

Das Dokument, das die einseitige vorzeitige Vertragsbeendigung enthält, muss unterschrieben werden und mit dieser Originalunterschrift der anderen Vertragspartei nachweisbar zugehen. Dies sollte aus Beweisgründen mit Hilfe eines Empfangsbekenntnisses geschehen.