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Tipp Nr. 95: Die richtige Strategie zu Abschaffung bezahlter Raucherpausen

Die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung kennt viele Fälle, in denen von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ abgewichen wird. Zu denken ist etwa an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an die Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Arbeitgeber sind deshalb häufig daran interessiert, nicht zusätzliche Fallgestaltungen einer bezahlten Freistellung von der Arbeit zu schaffen bzw. derartige zusätzliche finanzielle Begünstigungen wieder zu beseitigen. Eine Überlegung kann dabei sein, die Bezahlung von Raucherpausen wieder abzuschaffen. Hierfür spricht neben der finanziellen Belastung durch eine entsprechende Vergütung auch, dass die dadurch entstehende Ungleichbehandlung mit Nichtrauchern zumindest personalpolitisch kritisch, wenn nicht sogar rechtlich bedenklich ist.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es, die Beseitigung der Bezahlung entsprechender Raucherpausen ohne weiteres durch Änderungskündigungen anzustreben. Personalpolitisch bergen derartige Änderungskündigungen die Gefahr, dass gerade leistungsstarke Arbeitnehmer das in ihnen enthaltene Angebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen – Beseitigung der Bezahlung der Raucherpause – nicht annehmen, wodurch gleichsam die Änderungskündigung zur Beendigungskündigung wird. Der Arbeitgeber verliert wertvolle Mitarbeiter. Abgesehen davon wären entsprechende Änderungskündigungen auch nicht sozial gerechtfertigt.

Die richtige Strategie:

Stattdessen kann der Arbeitgeber die Bezahlung entsprechender Raucherpausen zu einem bestimmten Stichtag einseitig einstellen; allerdings muss er hierbei einheitlich gegenüber allen bisher entsprechend begünstigten Arbeitnehmern vorgehen, um nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Die von dieser Einsparung betroffenen Arbeitnehmer können sich nicht erfolgreich darauf berufen, durch die lang andauernde vorbehaltlose Gewährung entsprechender bezahlter Raucherpausen sei eine betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht ohne weiteres wieder gegen ihren Willen beseitigen könne.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Raucherpausen zu vergüten; eine betriebliche Übung des Inhalts, dass Raucherpausen vergütet werden, entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber über eine lange Zeit die Raucherpausen zeitlich nicht erfasst und deshalb einen Lohnabzug nicht vorgenommen hat (LAG Nürnberg v. 21.7.2015 – 7 Sa 131/15). Es fehlt an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand, auf den sich die Arbeitnehmer berufen können. Ihnen muss klar sein, dass ein Arbeitgeber nicht auf Dauer bereit sein wird, die erheblichen finanziellen Belastungen, die die Vergütung derartiger Raucherpausen hervorruft, zu tragen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber auf eine Zeiterfassung bei der Inanspruchnahme von Raucherpausen durch die Arbeitnehmer bisher verzichtet hat.