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Tipp Nr. 94: Grenzen der Kostenbelastung durch Sachverständige des Betriebsrats

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Dies gilt nach § 80 Absatz 3 BetrVG auch für Sachverständige, die der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzuzieht, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Ziel eines Arbeitgebers ist es regelmäßig, derartige Kosten, die ihm durch betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben des Betriebsrats entstehen, in Grenzen zu halten.

Die falsche Strategie:

Vor diesem Hintergrund wäre es strategisch falsch, sich ohne weiteres mit der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat einverstanden zu erklären. Dies würde unweigerlich die genannte Kostenfolge auslösen.

Die richtige Strategie:

Stattdessen kann der Arbeitgeber den Betriebsrat darauf verweisen, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG im konkreten Fall nicht erforderlich ist und er deshalb die entsprechenden Kosten, die der Betriebsrat verursacht oder beabsichtigt zu verursachen, nicht tragen muss. Der Betriebsrat muss nämlich vor der Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen auf Kosten des Arbeitgebers alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat (BAG v. 16.11.2005 – 7 ABR 12/05).

Der Betriebsrat muss daher die vom Arbeitgeber angebotenen Möglichkeiten zu Unterrichtung durch Fachkräfte des Betriebs oder Unternehmens nutzen. Beauftragt der Arbeitgeber selber einen externen Sachverständigen, ist es dem Betriebsrat regelmäßig zuzumuten, ebenfalls dessen Sachverstand zu nutzen, um dadurch die für den Arbeitgeber weitaus kostenträchtige Variante der Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen zu vermeiden.

Taktisch kann es deshalb aus Sicht des Arbeitgebers geboten sein, möglichst frühzeitig, insbesondere im Rahmen von Verhandlungen eines Gegenstandes der erzwingbar Mitbestimmung nach § 87Abs. 1 BetrVG, einen externen Sachverständigen zu beauftragen, der mit der dann den Betriebsrat auf diesen verweisen kann, bevor der Betriebsrat seinerseits versucht, einen Sachverständigen durchzusetzen.