Seit dem 1. Januar 2016 mĂźssen Ărzte bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern neue Vordrucke fĂźr Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen benutzen. Diese sehen bei den fĂźr den Arzt, den Arbeitnehmer und die Krankenkasse bestimmten Muster die MĂśglichkeit vor, das Datum fĂźr die tatsächliche Beendigung der Arbeitsunfähigkeit anzugeben, wenn dieses Datum auĂerhalb des Zeitraums der vom Arbeitgeber geschuldeten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt. In dem fĂźr den Arbeitgeber bestimmten Exemplar findet sich diese MĂśglichkeit nicht; dort kann nur â wie bisher â das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit angegeben werden. Der Arbeitgeber hat allerdings regelmäĂig ein Interesse daran, ebenfalls von einem solchen bescheinigten Enddatum zu erfahren, da es ihm dann leichter mĂśglich ist, im Hinblick auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit personell zu disponieren.
Die falsche Strategie:
Falsch wäre es, ohne weiteres von dem Arbeitnehmer zu verlangen, dem Arbeitgeber ein entsprechend bescheinigtes Enddatum in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu nennen. Hierfßr fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, sodass der Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Mitteilung nicht verpflichtet ist.
Die richtige Strategie:
Richtig ist vielmehr, wenn der Arbeitgeber zunächst eine entsprechende Rechtsgrundlage schafft. Da in Tarifverträgen aufgrund der jetzt erst erfolgten Neuregelung des Inhalts der Bescheinigungen keine entsprechende Verpflichtung zulasten von Arbeitnehmern vorgesehen sein wird, bleibt dem Arbeitgeber lediglich die MÜglichkeit, dies in einem Arbeitsvertrag zu regeln.
Musterformulierung:
âDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ein in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verbindlich genanntes Enddatum fĂźr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzĂźglich mitzuteilen.â
Besteht in den Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, ein Betriebsrat, wird man auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BAG annehmen mßssen, dass eine solche Regelung in einer Betriebsvereinbarung enthalten sein muss, um eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zu begrßnden, wenn der Arbeitgeber eine allgemeine Regelung fßr den Betrieb oder mehrerer Arbeitnehmer schaffen will.
Ausfßhrlich zur materiellen Bedeutung der neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Kleinebrink, ArbRB 2016, Heft 2