Jüngst sind zwei höchstrichterliche Urteile ergangen, die Arbeitgeber bei der Gewährung von Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit unbedingt beachten müssen. Sowohl eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch eine des Bundessozialgerichts (BSG) beschäftigen sich mit der Frage, welche Folgen die Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hat, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich kein Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe erhält.
Arbeitsrechtlich: Zahlung des unpfändbaren Teils des Arbeitsentgelts trotz Gewährung eines Dienstwagens
In der Praxis ist es manchen Arbeitnehmern buchstäblich sehr viel wert, einen Dienstwagen zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber gestellt zu bekommen. Manchmal sind sie sogar bereit, dafür nur ein sehr geringes Arbeitsentgelt zu erhalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun entscheiden, ob dies rechtlich zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist eine Vorschrift entscheidend, die selbst für Juristen nach mehrmaligem Lesen schwer verständlich bleibt.
Die Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen sogenannten Sachbezug dar. Hierzu enthält § 107 Abs. 2 GewO eine Regelung, die in der Praxis nahezu unbekannt ist. Demnach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts aber nicht übersteigen.
Sozialversicherungsrechtlich: Abführung von Beiträgen auf der Grundlage des Vergütungsanspruchs nach dem MiLoG
Der arbeitsrechtliche Anspruch nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, der auf den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers abstellt, ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Sozialversicherungsrechtlich ist eine andere Berechnungsgrundlage entscheidend (BSG v. 13.11.2025 – B 12 BA 8 8/24 R).
Für die Bemessung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und Umlagen ist gemäß dem Entstehungsprinzip das arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Entgeltanspruch durch Zahlung tatsächlich erfüllt wird oder ob der Arbeitnehmer ihn noch realisieren kann. (BSG v. 13.11.2025 – B 12 BA 8 8/24 R Rz. 15).
Vertiefung und Strategien in einem kostenlosen Blog-Beitrag von mir
Einzelheiten zu den Entscheidungen und die sich daraus ergebenden Strategien sind von mir in einem Blog -Beitrag des ArbeitsrechtsBeraters (ArbRB) erläutert. Der Beitrag kann kostenlos abgerufen werden unter: