In der Praxis wird häufig übersehen, dass vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder eines Menschen, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist, sofern eine solche nach § 177 Abs. 1 SGB IX gebildet wurde.
Beteiligt der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in einem solchen Fall nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat dies für ihn erhebliche Folgen. Die Kündigung ist allein deshalb nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam. Dies gilt insoweit wie bei einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung. Auch hier ordnet das Gesetz – in § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG – die Unwirksamkeit der Kündigung an.
Beteiligung auch in der Wartezeit
Bekanntlich greift zugunsten von Arbeitnehmern nach§ 1 Abs. 1 KSchG der Kündigungsschutz gegen fristgerechte Kündigungen nach dem KSchG erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Gleiches gilt für den Sonderkündigungsschutz zugunsten Schwerbehinderter. Auch hier ist das Integrationsamt erst dann nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX zu beteiligen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Die Schwerbehindertenvertretung ist aber auch vor fristgerechten Kündigungen, die innerhalb dieser Wartezeit erfolgen, anzuhören. Das Gesetz sieht insoweit keine Wartezeit vor.
Beachtung der Fristen
Das BAG stellt in einer neuen Entscheidung noch einmal klar, dass für diese Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung dieselben Fristen gelten, die vor einer Kündigung bei der Anhörung des Betriebsrats zu beachten sind (BAG v. 29.1.2026 – 2 AZR 128/25). Hat die Schwerbehindertenvertretung gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung Bedenken, so hat sie diese folglich entsprechend§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt ihre Zustimmung als erteilt. Hat sie gegen eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat sie diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Achtung bei Verkürzung der Fristen
Der Arbeitgeber ist allerdings vor Ablauf dieser Fristen berechtigt, die Kündigung zu erklären, wenn die Schwerbehindertenvertretung eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Schwerbehindertenvertretung dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmt. Gleiches gilt, wenn sie erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. Ist die Äußerung der Schwerbehindertenvertretung unklar, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall nachweisbar um Klarstellung bitten.
Eine abschließende Stellungnahme liegt hingegen nicht vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung auf einem vom Arbeitgeber erstellten Formblatt erklärt , die beabsichtigte Kündigung „ zur Kenntnis“ zu nehmen. Hieraus ist nach Ansicht des BAG nicht zu ersehen, dass die Stellungnahme abschließend ist.
Strategische Empfehlung
Benutzt der Arbeitgeber für die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung Formulare, sollte eine anzukreuzende Möglichkeit: sein: „Die Schwerbehindertenvertretung nimmt die beabsichtigte Kündigung zur Kenntnis und gibt keine weitere Stellungnahme ab“.