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Tipp 186 Der richtige Umgang mit dem Wiederspruchsrecht beim Betriebsübergang

In der Praxis gehen Unternehmen, die einen Betrieb oder Betriebsteil aufgrund eines Rechtsgeschäfts erwerben, häufig davon aus, dass alle Arbeitnehmer, die diesem Betrieb bzw. Betriebsteil zugeordnet werden können, auf den neuen Inhaber kraft Gesetzes übergehen.

Die falsche Strategie

Strategisch falsch wäre, die Möglichkeit des Widerspruchs, der von einem Betriebs- bzw. Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zusteht, nicht im Vorfeld zu bedenken.

Die richtige Strategie

Arbeitnehmer, die aufgrund des Betriebsteilübergangs kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen, die Möglichkeit, diesem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB zu widersprechen. Erfolgt ein solcher Widerspruch rechtzeitig, d. h. innerhalb eines Monats nach Zugang der vom Veräußerer oder Erwerber vorzunehmenden Unterrichtung, deren Einzelheiten § 613 a Abs. 5 BGB geregelt sind, bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer bestehen. Dieses Widerspruchsrecht ist zwingendes Recht und kann folglich weder vom Veräußerer noch vom Erwerber ausgeschlossen werden.

Zwischen Veräußerer und Erwerber kann lediglich vereinbart werden, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung unter der Bedingung steht, dass eine bestimmte Zahl oder bestimmte Arbeitnehmer von diesem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. Solche Vereinbarungen machen insbesondere dann Sinn, wenn entsprechende Arbeitnehmer als Wissensträger für die Fortführung des Betriebsteils auf Seiten des Erwerbers entscheidend sind.