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Tipp 184 Die richtige Strategie für die ordnungsgemäße Abberufung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

Betreiber von bestimmten Anlagen, die in § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genannt sind, haben nach dieser Vorschrift einen Betriebsbeauftragen für Abfall zu bestellen. Hat sich der Arbeitgeber für eine interne Lösung entschieden und einen Arbeitnehmer mit dieser Aufgabe betraut, kann sich für ihn die Frage stellen, wie er diesen wieder abberufen kann, wenn er sich insbesondere aus prozessökonomischen und wirtschaftlichen Gründen jetzt für eine externe Lösung entscheiden hat. Das BAG hat dies kürzlich für den Fall entschieden, dass zum Zeitpunkt der Bestellung bereits ein Arbeitsverhältnis bestand und allein diese Bestellung rückgängig gemacht werden soll (BAG vom 18.10.2023 – 5 AZR 68/23).

Die falsche Strategie

Falsch wäre es, diesen Betriebsbeauftragten ohne jede Begründung anzuberufen.

Die richtige Strategie

Wird demnach ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis unter Erweiterung seines Arbeitsvertrags um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben zum Abfallbeauftragten bestellt, unterliegt seine nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einseitig mögliche Abberufung, mit der der Arbeitgeber auch die Anpassung des Vertrags rückgängig machen will, einer gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB. Die Abberufung muss folglich billigem Ermessen entsprechen.

Der Arbeitgeber trägt in einem gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und #Beweislast für die Einhaltung dieses billigen Ermessens. Beruht die Leistungsbestimmung auf einer unternehmerischen Entscheidung, greifen allerdings zu seinen Gunsten Erleichterungen ein. Das unternehmerische Konzept, das den Arbeitgeber bewogen hat, die Aufgaben nun extern zu vergeben, darf vom Gericht nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. Wendet allerdings der Arbeitnehmer ein, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Arbeitgeber auf seine freie unternehmerische Entscheidung berufe oder aber die Entscheidung des Arbeitgebers sei willkürlich, muss der Arbeitnehmer im Prozess darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus welchen Tatsachen sich dies ergeben soll.

In der Praxis wird es bei einer derartigen Fallgestaltung für den Arbeitgeber bei vorausschauender Planung dann möglich sein, eine entsprechende Abberufung vorzunehmen. Er muss allerdings darauf achten, dass sein unternehmerisches Konzept, das zur Verlagerung der Aufgaben „nach außen“ geführt hat, nachvollziehbar ist. Insoweit ist die Rechtslage mit der Darlegung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses bei einer betriebsbedingten Kündigung vergleichbar.

Folglich sollte der Arbeitgeber folgendes vorbereitenderstellen:

  • Erstellung der schriftlichen Unternehmerentscheidung, die zum Entfall des internen Beauftragten führt
  • Unterschrift durch das vertretungsberechtigte Organ, um auf diese Weise eine Urkunde im Sinne des §§ 416 ZPO zu erhalten.
  • Darstellung der prozessökonomischen oder wirtschaftlichen Beweggründe in dieser Unternehmerentscheidung
  • Erstellung und Unterzeichnung der Unternehmerentscheidung vor der Abberufung
  • Schaffung von Indizien, die darauf hindeuten, dass die Unternehmerentscheidung auch umgesetzt werden soll (z.B. Vertrag mit dem neuen externen Beauftragten)

Zur Schriftform und inhaltlichen Gestaltung der Unternehmerentscheidung bei einer betriebsbedingten Kündigung siehe bereits Kleinebrink, Der Betrieb (DB) 2008, 1858ff.