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Tipp 181: Die richtige Zuordnung von Arbeitnehmern bei einem Betriebsteilübergang

Rechtsgeschäftliche Betriebsteilübergänge werfen in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Für Veräußerer und Erwerber ist insbesondere von Interesse, welche Arbeitnehmer als Rechtsfolge eines solche Betriebsteilübergangs auf den Erwerber übergehen.

Die falsche Strategie

Falsch ist anzunehmen, dass bei einem Übergang eines Betriebsteils kraft Gesetzes alle Arbeitnehmer bei dem neuen Inhaber sind. Im Rahmen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es vielmehr auf die richtige Zuordnung an.

Die richtige Strategie

Geht ein Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser neue Inhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Entscheidend ist damit, welche Arbeitsverhältnisse dem übergehenden Betriebsteil zugeordnet werden können. Die jeweiligen Arbeitnehmer müssen in dem Betriebsteil tätig sein. Es reicht nicht aus, wenn Arbeitnehmer lediglich für den betreffenden Betriebsteil Arbeiten erledigen, wie dies z.B.  bei Personalverantwortlichen oder Buchhaltern der Fall ist, die den gesamten Betrieb betreuen.

Der Betriebsteilübergang führt kraft Gesetzes zu dem Übergang der betreffenden Arbeitsverhältnisse. Die bei einem Betriebsteilübergang auf den Erwerber übergehenden Arbeitnehmer können daher nicht nach den Grundsätzen der Sozialauswahl, die unter allen Arbeitnehmern des bisherigen Betriebs durchzuführen wäre, ermittelt werden. Dies hat das BAG jüngst in einem Urteil vom 11.05.2023 – 6 AZR 267/22 – zutreffend erkannt. Erst recht kann die Zuordnung nicht durch eine erst nach dem Betriebsteilübergang durchzuführende „nachträgliche“ Sozialauswahl erfolgen. Die kraft Gesetzes übergehenden Arbeitnehmer sind mit dem Übergang aus dem die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG begrenzenden Restbetrieb ausgeschieden.

In der Praxis ist Arbeitgebern, die beabsichtigen, einen Betriebsteil rechtsgeschäftlich zu übertragen, zu empfehlen, vor einem künftigen Betriebsteilübergang eindeutig zu klären, welche Arbeitsverhältnisse dem betreffenden Betriebsteil zuzuordnen sein sollen. In Zweifelsfällen sollte eine „korrigierende“ Versetzung erfolgen. Aus Sicht eines Arbeitgebers, der beabsichtigt, einen Betriebsteil zu erwerben, ist darauf zu achten, dass an einem bestimmten Stichtag, der mit dem Veräußerer zu vereinbaren ist, feststeht, welche Arbeitnehmer kraft Gesetzes auf ihn übergehen. Spätere Änderungen durch den Veräußerer dürfen dann nicht mehr erfolgen.