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Tipp Nr. 171: Wirksame Vereinbarung einer Klageverzichtsprämie bei Personalabbau

Tipp Nr. 171 Wirksame Vereinbarung einer Klageverzichtsprämie bei Personalabbau
Arbeitgeber sind bestrebt, bei einem erheblichen Personalabbau die dadurch entstehenden zusätzlichen Personalkosten so gering wie möglich zu halten. Zu diesen Kosten gehören zum einen die finanziellen Mittel, die im Rahmen eines abzuschließenden Sozialplans aufgebracht werden müssen. Nicht übersehen werden dürfen aber die zusätzlichen Belastungen durch einzuhaltende Kündigungsfristen der betroffenen Arbeitnehmer und durch Kündigungsschutzverfahren. Eine Sozialplanabfindung allein hindert Arbeitnehmer nicht, gegen die ihnen gegenüber erklärte betriebsbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, mag dies insgeheim auch nur dem Ziel dienen, durch eine Regelung in einem Vergleich vor den Gerichten eine höhere Abfindung als im Sozialplan vorgesehen zu erhalten.
Die falsche Strategie:
Falsch wäre es, bei den entsprechenden Verhandlungen zum Abschluss eines Sozialplans nicht zumindest gegenüber dem Betriebsrat zu versuchen, eine Regelung zu vereinbaren, die eine „Prämie“ für Arbeitnehmer vorsieht, die auf die Klageerhebung verzichten.
Die richtige Strategie:
Ein Gestaltungsmittel zu einer möglichst sicheren Kalkulation der anfallenden Personalkosten besteht darin, neben dem Sozialplan eine gesonderte Betriebsvereinbarung abzuschließen, die zugunsten von Arbeitnehmern, die einen Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage erklären, eine zusätzliche Abfindung beinhaltet.
Allerdings muss der Arbeitgeber bei einer solchen Gestaltung eine neue Entscheidung des BAG vom 7.12.2021 – 1 AZR 562/20 beachten. Bei einem Verzicht auf eine Klageerhebung darf nicht nach dem Alter differenziert werden. Ein Arbeitgeber strebe insoweit finanzielle Planungssicherheit unabhängig von den Sozialdaten des verzichtenden Arbeitnehmers an. Eine solche Regelung würde folglich eine Altersdiskriminierung darstellen und unwirksam sein. Folglich müssen alle Arbeitnehmer, die einen solchen Klageverzicht erklären, nach der zu vereinbarenden Betriebsvereinbarung eine zusätzliche Abfindung in derselben Höhe erhalten.