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Tipp Nr.170 Corona: Die richtige Strategie bei einer Quarantäne während des Urlaubs

Tipp Nr. 170 Corona: Der richtige Umgang bei einer Quarantäne während des Urlaubs
Arbeitgeber sind daran interessiert, einen einmal gewährten Urlaub nicht nachgewähren zu müssen, um Planungssicherheit zu haben und Personalkosten zu sparen. Das Gesetz sieht eine solche Nachgewährung in § 9 BUrlG vor, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Allerdings ist zusätzliche Voraussetzung, dass durch ärztliches Zeugnis die Tage der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Geschieht dies, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Fraglich ist aber, wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs nicht arbeitsunfähig wird, sich aber Corona bedingt in Quarantäne begeben muss.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch wäre es in einem solchen Fall, ohne weiteres – wie bei einer Arbeitsunfähigkeit – die Tage, in denen sich der Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne befindet, nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnen und folglich diese Tage gleichsam nachzugewähren.
Die richtige Strategie:
Das LAG Hamm wendet die Vorschrift des § 9 BUrlG in einem Urteil vom 27.02.2022 – 5 Sa 1030/21 – nun zwar auch dann an, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs zwar nicht arbeitsunfähig wird, aber in Quarantäne muss. Das Gericht weicht damit aber von Entscheidungen des LAG Düsseldorf vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21 – und des LAG Köln vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21 – ab. Diese Gerichte hatten bei einer Quarantänemaßnahme eine Nachgewährung von Urlaub abgelehnt.
Gegen die Entscheidung des LAG Hamm wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. Zu empfehlen ist daher, bei einer späteren Quarantäne ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit einen bereits genehmigten Urlaub nicht nachzugewähren, da § 9 BUrlG in einem derartigen Fall nicht entsprechend anwendbar sein dürfte. Das Risiko des Arbeitgebers ist begrenzt. Ergeht später höchstrichterlich eine Entscheidung, die eine Nachgewährung vorsieht, kann dann immer noch entsprechend verfahren werden. Außerdem ist damit zu rechnen, dass neue Verfahren von den unteren Instanzen, die einen solchen Streitgegenstand betreffen, nicht entschieden, sondern bis zur Klärung durch das BAG ausgesetzt werden.