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Tipp Nr. 163: Arbeitsrechtliche Möglichkeiten einer Einsparung von Personalkosten ohne Entlassungen

Tipp Nr. 163 Arbeitsrechtliche Möglichkeiten einer Einsparung von Personalkosten ohne Entlassungen
In der Praxis sind Arbeitgeber gerade während der gegenwärtigen Pandemie gezwungen, Personalkosten einzusparen, um den Fortbestand ihres Unternehmens zu sichern. Hierfür stehen viele Möglichkeiten zur Verfügung.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch wäre, ohne weitere Überlegungen die notwendigen Personaleinsparungen durch betriebsbedingte Kündigungen erreichen zu wollen. Das entlassene Personal steht dann bei einer wirtschaftlichen Erholung nicht mehr zur Verfügung. Dies ist insbesondere auch deshalb problematisch, weil der Fachkräftemangel weiter anhalten wird.
Die richtige Strategie:
Stattdessen sollten andere Instrumente zur Einsparung der Personalkosten genutzt werden. Hierfür kommen z.B. in Betracht:
Individualrechtliche Möglichkeiten:
Einführung von Kurzarbeit
Dauernde einvernehmliche Verringerung der Arbeitszeit
Ausübung von Widerrufsrechten unter Nutzung vertraglicher Widerrufsvorbehalte
Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen
Verzicht auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Betriebsverfassungsrechtliche Möglichkeiten:
Kündigung freiwillige Betriebsvereinbarungen
Kündigungen teilmitbestimmter Betriebsvereinbarung
Absenkung vertraglicher Leistungen durch Betriebsvereinbarungen
Tarifvertragliche Möglichkeiten:
Senkung des Arbeitszeitvolumens
Absenkung finanzieller Leistungen durch Sanierungstarifverträge

Ausführlich:
Kleinebrink, In der Krise: Arbeitsrechtliche Möglichkeiten einer Einsparung von Personalkosten ohne Entlassungen, DB 2020, 1905