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Tipp-Nr. 162: Strategien zur Beteiligung der Belegschaft an Betriebsvereinbarungen

Tipp Nr. 162 Strategien zur Beteiligung der Belegschaft an Betriebsvereinbarungen
In der Praxis wünschen Arbeitgeber oder Betriebsrat in manchen Fällen, den Abschluss einer Betriebsvereinbarung von der Zustimmung der Belegschaft oder zumindest eines bestimmten Teils der Belegschaft abhängig zu machen, um deren Akzeptanz zu erhöhen.

Die falsche Strategie:
Strategisch falsch wäre, die Betriebsvereinbarung bereits formal ordnungsgemäß schriftlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren und in der Betriebsvereinbarung aufzunehmen, dass diese nur in Kraft tritt, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Belegschaft sie annimmt. Die Betriebsparteien können die normative Geltung einer von ihnen geschlossenen Betriebsvereinbarung nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht an ein Zustimmungsquorum der Normunterworfenen binden.(BAG v. 28.7.2020 – 1 ABR 4/19). Eine solche Betriebsvereinbarung ist insgesamt unwirksam und nicht nur hinsichtlich der Regelung, die eine entsprechende Bedingung für das Inkrafttreten beinhaltet.
Die richtige Strategie:
Die Entscheidung des BAG hindert Arbeitgeber oder Betriebsrat hingegen nicht, eine Betriebsvereinbarung von einem bestimmten Meinungsbild der Belegschaft abhängig zu machen. Möchten Arbeitgeber oder Betriebsrat, dass eine Betriebsvereinbarung nur gelten soll, wenn ein bestimmter Anteil der Belegschaft mit ihr einverstanden ist , können sie ein entsprechendes Meinungsbild vor Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung einholen und dann – wenn ein entsprechend hoher Anteil an Zustimmung vorliegt –die Betriebsvereinbarung ohne jede weitere Bedingung unterzeichnen. Die Möglichkeiten der „Beeinflussung“ des gewählten Betriebsrats im Hinblick auf die Art und Weise der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben durch die Arbeitnehmer gesetzlich beschränkt (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1, § 86a Satz 2 BetrVG). Das schließt nach Auffassung des BAG eine inhaltliche Gremienarbeit des Betriebsrats unter Berücksichtigung verlautbarter oder eruierter Belegschaftsinteressen nicht aus. Gleiches muss dann für den Arbeitgeber gelten.