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Tipp Nr. 161: Corona 8 – Strategien zur Wahrung der arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflicht

Tipp Nr. 161 Corona 8: Strategien zur Wahrung der arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflicht
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern umfangreiche Fürsorgepflichten. Während der gegenwärtigen Pandemie stehen hierbei Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsschutzrecht im Vordergrund. Ein Arbeitgeber hat nach § 618 Abs. 1 BGB Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten sowie Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind als die Natur der Arbeitsleistung dies gestattet. Diese privatrechtliche Fürsorgepflicht ist eng mit öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften verzahnt. Dies geschieht in Zeiten der Pandemie insbesondere durch Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, des SARS-CoV-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch wäre es, wenn der Arbeitgeber sich nicht nach entsprechenden Vorgaben richten würde. Arbeitnehmern würden dann verschiedene Rechte zustehen. Sie hätten insbesondere einen Anspruch auf Erfüllung der entsprechenden Arbeitsschutzbedingungen, sie könnten nach entsprechender Ankündigung von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Denkbar sind ferner Schadensersatzansprüche oder ein Recht der außerordentlichen Kündigung, das allerdings regelmäßig einer vorherigen vergeblichen Abmahnung durch den Arbeitnehmer bedarf. Gravierend wären auch öffentlich-rechtliche Folgen. Arbeitnehmer könnten sich nämlich nach einer erfolglosen Beschwerde beim Arbeitgeber an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden und den entsprechenden Mangel anzeigen. Falsch wäre es außerdem, wenn der Arbeitgeber ohne weiteres Arbeitsschutzregelungen im Betrieb anwenden würde.
Die richtige Strategie:
Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes im jeweiligen Betrieb und auf dem jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind, ist nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die Ergebnisse einer solchen Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber danach § 6 ArbSchG dokumentieren und aufbewahren. Erkennt der Arbeitgeber Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, muss er nachweisbar handeln, um später gegen Aufsichtsbehörden dokumentieren zu können, dass er in seinem Betrieb versucht, die Arbeitsschutzvorschriften durchzusetzen. Andernfalls drohen ihm Sanktionen durch die Aufsichtsbehörde.

Ausführlich:
Kleinebrink, Die arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Zeiten der Pandemie, ArbRB 2020, 377