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Tipp Nr.157: Corona 4 – Das richtige Vorgehen bei einer nachträglichen Beschränkung der Kurzarbeit auf einzelne Betriebsabteilungen

Tipp 157: Corona 4- Das richtige Vorgehen bei einer nachträglichen Beschränkung der Kurzarbeit auf einzelne Betriebsabteilungen
Die Auftragslage hat sich in vielen Betrieben verbessert. Arbeitgeber erwägen deshalb oftmals, nicht mehr wie bisher entsprechend dem gestellten Antrag im gesamten Betrieb Kurzarbeit durchzuführen, sondern nur noch in einzelnen Betriebsabteilungen. Die für die Kurzarbeit erforderlichen Quoten werden dann nur noch für einzelne Betriebsabteilungen und nicht mehr den ganzen Betrieb erreicht. Sie stehen deshalb vor der Frage, ob sie gleichsam nahtlos die Kurzarbeit vom gesamten Betrieb auf einzelne Abteilungen beschränken können, ohne dadurch den Anspruch auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes zu gefährden.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch ist es, allein die bisherige Recht- und Weisungslage zu berücksichtigen. Kurzarbeit kann demnach zwar nicht nur für den gesamten Betrieb, sondern nach § 97 Satz 2 SGB III iVm § 95 ff SGB III auch für einzelne Betriebsteilungen beantragt werden. Eine Anzeige einer Kurzarbeit, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen worden ist, konnte bisher allerdings grundsätzlich nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung werden. Die Bezugsfrist galt nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist. Eine neue Bezugsfrist konnte nach § 104 Abs. 3 SGB III erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten in Betracht kommen.
Die richtige Strategie:
Nach neuerer Rechts- und Weisungslage kann eine Umdeutung erreicht werden, so dass es geboten ist, sich an die Bundesagentur zu wenden.
Für eine Übergangszeit macht die Bundesagentur eine Ausnahme von der bisherigen Weisungslage. Für Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung kann auch vorsorglich beantragt werden. Empfehlenswert ist, Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen, bei der die ursprüngliche Anzeige gestellt wurde. Für die Umdeutung bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers.
Die Agentur für Arbeit entscheidet dann über die Umdeutung. Erfolgt sie, bedarf es keiner neuen Anzeige für die Betriebsabteilung/en. Der ursprüngliche Anerkennungsentscheidung (Grundbescheid zum Kurzarbeitergeld) wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels aufgehoben; ein neuer Bescheid wird erteilt. Außerdem läuft die für den Gesamtbetrieb oder das ganze Unternehmen anerkannte Bezugsdauer für die „umgedeuteten“ Betriebe oder Betriebsabteilungen weiter. Die Bezugsdauer beginnt folglich nicht neu.
Vom Arbeitgeber müssen aber wichtige Voraussetzungen beachtet werden. Die Umdeutung muss bis spätestens zum 31. Juli 2020 erfolgen. Sie ist nur einmalig möglich. Dabei müssen alle Betriebe oder Betriebsabteilungen berücksichtigt werden, in denen evtl. in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte. Für alle Einheiten, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, kann erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden. Eine Umdeutung der Anzeige ist außerdem lediglich auf Betriebsabteilungen i.S.v. § 97 S. 2 SGB III möglich