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Tipp Nr.156: Corona 3 Wahrung der Beteiligungsrechte durch virtuelle Betriebsratssitzungen

Tipp Nr. 156 Corona 3 Wahrung der Beteiligungsrechte durch virtuelle Betriebsratssitzungen
Während der aktuellen Pandemie ist es bisher für Arbeitgeber und Betriebsräte schwierig gewesen, gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu wahren und möglichst schnell Entscheidungen dieses Gremiums herbeizuführen. Viele Arbeitnehmer – und damit auch Betriebsratsmitglieder – sind derzeit nicht in Betrieben, sondern arbeiten entweder kurz, mobil oder im Home-Office.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch ist es, wenn ein Arbeitgeber vor diesem Hintergrund sämtliche Maßnahmen, bei denen er den Betriebsrat beteiligen müsste, verschiebt, bis das Gremium wieder in beschlussfähiger Stärke im Betrieb anwesend ist. Hierdurch entstehen regelmäßig erhebliche Nachteile.
Die richtige Strategie:
Der Gesetzgeber wird kurzfristig eine Möglichkeit schaffen, die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats – und anderer betriebsverfassungsrechtlicher Gremien – zur ermöglichen, ohne dass gleichzeitig alle Mitglieder persönlich für die Betriebsratssitzung zugegen sein müssen. § 129 Abs. 1 BetrVG n.F. ermöglicht es dann, dass die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und anderer Vertretungsorgane für Jugendliche und Auszubildende sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Während § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bei einer persönlichen Anwesenheit der Mitglieder vorsieht, dass der Niederschrift der Sitzung eine Anwesenheitsliste beizufügen ist, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat, verlangt § 129 Abs. 1 Satz 2 BetrVG n.F. für eine virtuelle Sitzung der genannten Gremien lediglich, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
Die vorgenannten Vorschriften gelten nach § 129 Abs. 2 BetrVG für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss entsprechend.
Ferner können insbesondere Betriebsversammlungen iSd § 42 BetrVG nach § 129 Abs. 3 BetrVG n.F. mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass zur teilnahmeberechtigte Person Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Auch insoweit ist eine Aufzeichnung unzulässig.
Diese Sonderregelungen treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
vom 22.4.2020 Drucksache 19/18753