Tipp Nr. 155 Corona 2 Erweiterte Möglichkeiten geringfügiger Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialrechts ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer von Vorteil. Der Arbeitnehmer erhält finanzielle steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen. Der Arbeitgeber gewinnt Arbeitskräfte, für die sich eine derartige Tätigkeit ansonsten nicht „lohnt“.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch ist es, wenn ein Arbeitgeber vor diesem Hintergrund gesetzliche Änderungen, die aufgrund der gegenwärtigen Pandemie vorgenommen wurden, nicht nutzt.
Die richtige Strategie:
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sah bisher vor, dass eine zeitlich befristet geringfügige Beschäftigung nur dann vorlag, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, er sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.
Dieser Rahmen ist nun erweitert worden. Bis zum 31.10.2020 ist eine solche geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV n.F. anzunehmen, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.