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Tipp Nr.145: Vermeidung einer Diskriminierung Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren durch Beachtung von Förderpflichten

Tipp Nr. 145: Vermeidung einer Diskriminierung Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren durch Beachtung von Förderpflichten
Ein betriebswirtschaftliches Ziel von Arbeitgebern ist, materielle und immaterielle Nachteile zu vermeiden, die durch die rechtswidrige Diskriminierung von Bewerbern bei der Besetzung freier Stellen eintreten können. Schwerbehinderten Menschen können bei einem Verstoß gegen die Förderpflichten Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 S. 1 AGG oder Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG zustehen können. Außerdem leidet der Ruf des Unternehmens, wenn ein Verstoß gegen diese Förderpflichten öffentlich wird.
Die falsche Strategie:
Fehlerhaft ist deshalb, die gegenüber schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellten nach § 164 SGB IX bestehenden Förderpflichten nicht zu beachten. Zur Beachtung der Vorgaben gehört auch zu prüfen, in welchem Umfang auf den verschiedenen Stufen jeweils Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Bewerber zu beteiligen sind.
Die richtige Strategie:
Arbeitgeber sollten sich vielmehr an folgenden Punkten orientieren:
I. Pflicht zur Prüfung einer Beschäftigung Schwerbehinderter oder Gleichgestellter
1. Beteiligung des Betriebsrats
2. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
II. Konsultationspflicht der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Prüfpflicht
III. Informationspflichten über Eingang von Bewerbungen
1. Schwerbehindertenvertretung (Ablehnungsrecht des Bewerbers)
2. Betriebsrat (kein Ablehnungsrecht Bewerber)
IV. Besondere Erörterungspflicht vor beabsichtigter Entscheidung bei Interessengegensätzen
1. Schwerbehindertenvertretung (Ablehnungsrecht Bewerber)
2. Betriebsrat
Voraussetzungen:
– Beschäftigungsquote nicht erfüllt
– Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsrat mit beabsichtigter Entscheidung nicht einverstanden
V. Besonderes Anhörungsrecht des Bewerbers bei Interessengegensätzen
Voraussetzungen:
– Beschäftigungsquote nicht erfüllt
– Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsrat mit beabsichtigter Entscheidung nicht einverstanden
VI. Unterrichtungspflicht nach getroffener Entscheidung
1. Schwerbehindertenvertretung (Ablehnungsrecht Bewerber)
2. Betriebsrat
3. Bewerber
Voraussetzungen:
– Beschäftigungsquote nicht erfüllt
– Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsrat mit beabsichtigter Entscheidung nicht einverstanden

Ausf. Kleinebrink, Gesetzliche Förderpflichten des Arbeitgebers zugunsten Schwerbehinderter bei Besetzung freier Arbeitsplätze, DB 2019, 1505- 1509