Tipp Nr. 143: Begrenzung der Höhe der Kosten eines Sozialplans: Ausschluss von Abfindungen aufgrund des Zeitpunkts der Beendigung
Für Abfindungen in Sozialplänen iSd. §§ 112f. BetrVG stehen regelmäßig nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung.
Die falsche Strategie:
Es liegt daher regelmäßig nicht im Interesse der Betriebspartner, Abfindungen Arbeitnehmern unabhängig davon zukommen zu lassen, wie schwer sie von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind.
Die richtige Strategie:
Die Betriebspartner können Abfindungen entweder nur oder doch hauptsächlich den Mitarbeitern zu kommen lassen, die von dem Verlust ihres Arbeitsplatzes infolge einer betriebsbedingten Kündigung besonders betroffen sind. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem Sozialplan solche Arbeitnehmer von Abfindungen auszuschließen, die vor einem bestimmten Stichtag den Arbeitsplatz verlieren (BAG 24.1.1996 – 10 AZR 155/95). Zwar bringt jede Stichtagsregelung unvermeidbar gewisse Härten mit sich, diese müssen jedoch hingenommen werden, wenn die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebspartner als Stichtag den Tag des Abschlusses des Interessenausgleichs iSd § 111 BetrVG nehmen. Mit dem Zustandekommen des Interessenausgleichs steht fest, ob, wem gegenüber und wann die Kündigungen erklärt werden. Arbeitnehmer, die vor dem Abschluss des Interessenausgleichs – sei es durch Arbeitgeberkündigung, Arbeitnehmerkündigung oder Aufhebungsvertrag – aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erhalten dann keine Abfindung aus dem Sozialplan.
Formulierungsbeispiel:
Der Sozialplan gilt nur für diejenigen Arbeitnehmer, die am …………(Datum der Unterzeichnung des Interessenausgleichs) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Ausf. zur Gestaltung von Sozialplänen Kleinebrink, Nach der Krise ist vor der Krise – Der strategische Umgang mit Sozialplänen bei Personalabbau, Beck Personal Portal Aktuelles Thema Spezial Heft 2019-2