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Tipp Nr. 142: Unwiderrufliche bezahlte Freistellung als Gestaltungsmittel im Aufhebungsvertrag

Tipp Nr. 142: Unwiderrufliche bezahlte Freistellung als Gestaltungsmittel im Aufhebungsvertrag
Wenn Arbeitgeber sich von Arbeitnehmern trennen müssen, muss es ihr betriebswirtschaftliches Ziel sein, die Trennungskosten möglichst gering zu halten. Als Gestaltungsmittel bietet sich ein Aufhebungsvertrag an. Auf diese Weise erfolgt eine rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zur arbeitgeberseitigen Kündigung drohen keine Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug bei einem Unterliegen im Kündigungsschutzverfahren oder gar eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitnehmer obsiegt. Allerdings kann kein Arbeitnehmer gezwungen werden, einen solchen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Der Arbeitgeber muss daher Vertragsklauseln aushandeln, die aus Sicht des Arbeitnehmers eine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag „lohnen“.
Die falsche Strategie:
Eine mögliche Vertragsklausel in einem solchen Aufhebungsvertrag kann eine unwiderrufliche bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers sein. Strategisch falsch wäre es, wenn diese Gestaltungsmöglichkeit allein deshalb nicht ins Spiel gebracht wird, weil man der Auffassung ist, die Zeiten einer solchen unwiderruflichen Freistellung seien für die spätere Höhe des Arbeitslosengeldes aus Sicht des Arbeitnehmers relevant.
Die richtige Strategie:
Die richtige Strategie ist vielmehr, eine unwiderrufliche Freistellung als einen möglichen Baustein eines Aufhebungsvertrages zu sehen. Das Versicherungspflichtverhältnis wegen einer Beschäftigung iSd § 24 Abs. 1, 1. Alt SGB III bleibt bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt worden ist. Unerheblich ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist. Das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne ist nicht dafür maßgebend, ob die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III erfüllt wurde. Es ist vielmehr für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers nach § 147 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III an die Dauer des Versicherungsverhältnisses anzuknüpfen. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.August 2018 – B elf AL 15/17 R sind damit Zeiten einer unwiderruflichen bezahlten Freistellung für die Höhe des Arbeitslosengeldes von Bedeutung.