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Tipp Nr.134: Der richtige Umgang mit der Zahlung einer Streikbruchprämie im Arbeitskampf

Tipp Nr. 134 Der richtige Umgang mit der Zahlung einer Streikbruchprämie im Arbeitskampf
Drohen Gewerkschaften Streiks im Unternehmen an, haben Arbeitgeber ein betriebswirtschaftliches Interesse, dass sich möglichst wenig Arbeitnehmer an diesem Streik beteiligen, um Produktionsausfälle zu vermeiden. Häufig wird deshalb in der Praxis überlegt, ob eine Zahlung einer Prämie an diejenigen Arbeitnehmer, die sich nicht am Streik beteiligen, sinnvoll ist.
Die falsche Strategie:
Ein Arbeitgeber, dem ein Streik droht, ist nach Ansicht des BAG grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten (BAG v. 14.8.2018 – 1 AZR 287/17. Die Zahlung einer derartigen Prämie ist selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie den Tagesverdienst von Arbeitnehmern um ein mehrfaches überschreitet. Dennoch wäre es strategisch falsch, wenn sich Arbeitgeber ohne weitere Überlegungen entschließen, eine solche Zahlung vorzunehmen.
Die richtige Strategie:
Arbeitgeber müssen bedenken, dass ein im späteren Tarifvertrag enthaltene Maßregelungsverbot nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG einen Nachzahlungsanspruch der Streikenden auslöst (BAG v. 13.7.1993 – 1 AZR 676/92). Solche Maßregelungsverbote sehen zum Beispiel vor, dass jede Maßregelung aus Anlass der Tarifverhandlungen unterbleibt oder rückgängig gemacht wird. Enthält ein späterer Tarifvertrag folglich eine solche Klausel, muss der Arbeitgeber auch dem streikenden Arbeitnehmer nachträglich die entsprechenden Prämien zahlen. Bei späteren Streiks wird dadurch die Wirksamkeit einer solchen Streikbruchprämie erheblich beeinträchtigt.
Sinnvoll ist die Zahlung einer Streikbruchprämie strategisch dann, wenn in einem Unternehmen noch kein Tarifvertrag gilt und ihn die zum Streik bereite Gewerkschaft deshalb zum ersten Mal, zum Beispiel als Anerkennungstarifvertrag, durchsetzen will. Gelingt es dem Arbeitgeber dann durch Zahlung einer Streikbruchprämie zu verhindern, dass es überhaupt zum Abschluss eines Tarifvertrages kommt, weil zu wenig Arbeitnehmer sich am Streik beteiligen und sich die Gewerkschaft deshalb von ihrem Vorhaben abbringen lässt, hat er sein Ziel erreicht. Mangels eines Tarifvertrags kommt es dann nicht zur Vereinbarung eines Maßregelungsverbots.
Strategisch richtig handelt ein Arbeitgeber folglich dann, wenn er diese Folgen bedenkt und abwägt, bevor er eine Streikbruchprämie zahlt.