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Tipp Nr.133: Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei dauernder voller Erwerbsunfähigkeit

Tipp Nr. 133 Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei dauernder voller Erwerbsunfähigkeit
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Folglich sind sie in diesem Fall auch nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Die falsche Strategie:
Übersehen wird in der Praxis häufig, dass das Arbeitsverhältnis nicht gleichsam automatisch endet, wenn eine solche dauernde volle Erwerbsminderung vorliegt. Strategisch falsch wäre, wenn der Arbeitgeber sich darauf beschränkt, erst dann zu reagieren, wenn eine solche dauernde Erwerbsunfähigkeit bei einem Arbeitnehmer eintritt. Er müsste dann versuchen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Hierbei riskiert er, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt. Einen Aufhebungsvertrag abschließen kann er nur dann, wenn der Betroffene Arbeitnehmer einverstanden ist.
Die richtige Strategie:
Die richtige Strategie besteht darin, bereits im Arbeitsvertrag eine Regelung aufzunehmen, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis im Falle einer dauerhaften vollständigen Erwerbsunfähigkeit endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das BAG hat den Bezug einer Rente wegen dauerhafter vollständig Erwerbsminderung als auflösende Bedingung nach § 21 TzBfG iVm § 14 Abs. 1 TzBfG anerkannt (BAG. 15.2.2017 – 7 AZR 82/15). Unerheblich ist, wenn sich der Versicherungsträger im Bewilligungsbescheid vorbehalten hat, die Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Nicht ausreichend ist indes, wenn die volle Erwerbsminderungsrente nur befristet gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis lediglich. Da es sich um ein auflösend bedingten Arbeitsvertrag handelt, endet der Arbeitsvertrag bei Eintritt der Bedingung nach § 21 TzBfG iVm § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Musterformulierung (nach Böhm, ArbRB 2018, 253, 255):
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in welchem dem Arbeitnehmer ein Bescheid zugestellt wird, in dem der zuständige Sozialversicherungsträger bei ihm eine volle dauerhafte Erwerbsminderung verstellt. Bei späteren Beginn des entsprechenden Bezugs an Erwerbsminderungsrente gilt dies jedoch erst mit Ablauf des den Rentenbeginn vorhergehenden Tages, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Zustellung des Rentenbescheids zu informieren.