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Tipp Nr. 119: Der richtige Umgang mit der Vergütung der Anreise zur Betriebsratssitzung

Zum Ausgleich für eine Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat ein Betriebsratsmitglied  nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG grundsätzlich nur Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren (siehe Tipp 116). Fraglich ist, ob eine Vergütung oder ein Zeitausgleich vom Arbeitgeber auch für die Dauer der Anfahrt eines Betriebsratsmitglieds zur Sitzung erfolgen muss, wenn das Betriebsratsmitglied zu dieser anreisen muss, weil sie außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit liegt.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch ist es, insoweit ohne weiteres einen Zeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG oder gar eine Vergütung nach § 611 BGB zu gewähren.

Die richtige Strategie:

Muss ein Arbeitnehmer zur Sitzung des Betriebsrats anreisen, da diese außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit stattfindet, muss ihm der Arbeitgeber für die Dauer der Hin – und Rückfahrt kein finanzieller Ausgleich zu. Ein Vergütungsanspruch nach § 611 BGB iVm § 37 Abs. 2 BetrVG  entfällt, da das Lohnausfallprinzip gilt und ein Lohnausfall nicht eintritt (BAG v. 27.7.2016 – 7 AZR 255/14). Das Betriebsratsmitglied kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG berufen, da diese Vorschrift das Lohnausfallprinzip nicht durchbricht. Außerdem verbietet es § 78 Satz 2 BetrVG, Betriebsratsmitglieder besser zu stellen als Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat nicht angehören. Letztere erhalten aber die Zeit für die Fahrt von ihrer Wohnung zum Betrieb und zurück nicht vergütet, da es sich um Wegezeiten handelt, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind.