Suche

Tipp Nr. 118: Vermeidung einer Überalterung der Belegschaft durch Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen

Arbeitgeber sind regelmäßig daran interessiert, dass Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Unternehmen ausscheiden, damit z.B. Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung als Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden können. Auf diese Weise wird eine Überalterung der Belegschaft vermieden. Die Regelaltersgrenze wird grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 Satz 2 SGB VI); bei älteren Arbeitnehmern kann dies früher der Fall sein. Eine der Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen, ist die Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, in einer – freiwilligen – Betriebsvereinbarung (siehe Tipp Nr. 18).

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es aber, mit dem Betriebsrat in einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung lediglich festzulegen, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Betriebs mit Ablauf des Monats, in dem die individuelle Regelaltersgrenze erreicht wird, automatisch enden.

Die richtige Strategie:

Erforderlich ist nach einer neuen Entscheidung des BAG vielmehr, dass in dieser Betriebsvereinbarung eine Übergangsregelung für diejenigen Arbeitnehmer enthalten ist, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits rentennah sind (BAG v. 21.2.2017 – 1 AZR 292/15).

Das Gericht konkretisiert nicht, wann eine solche Rentennähe vorliegen soll. Denkbar ist, auf den Zeitraum von 3 Jahren abzustellen, den § 41 Satz 2 SGB VI für eine wirksame individuelle Vereinbarung eines Ausscheidens wegen des Bezugs einer Rente aufgrund eines bestimmten Alters vorsieht.

Das BAG erkennt verschiedene rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten für derartige Übergangsregelungen an (BAG v. 21.2.2017 – 1 AZR 292/15):

– individuelle Verlängerungsmöglichkeiten,

– finanzieller Ausgleich,

– Hinausschieben der Altersgrenze oder

– Absehen von der Einführung einer Altersgrenze