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Tipp Nr. 113: Die richtige Formulierung der Kündigungsfrist in der Probezeit

Arbeitgeber sind insbesondere zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bestrebt, das Arbeitsverhältnis möglichst ohne große materielle und immaterielle Belastungen beenden zu können, wenn sich der Arbeitnehmer aus ihrer Sicht nicht als geeignet erweist. Eine Möglichkeit besteht darin, eine vereinbarte verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit zu nutzen. Eine solche Probezeit unterscheidet sich von der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Während der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten ist es dem Arbeitgeber möglich, ein Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden, ohne dass die Kündigungsgründe daraufhin überprüft werden dürfen, ob sie gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen. Zweck einer Probezeit hingegen ist, die normalerweise geltende tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist zu verkürzen. Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Die falsche Strategie:

Falsch wäre es, lediglich vertraglich eine Probezeit zu vereinbaren, ohne die für deren Dauer geltende Kündigungsfrist ausdrücklich zu regeln. Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer nach einem Urteil des BAG vom 23.3.2017 – 6 AZR 705/15 regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall nach § 622 Abs. 1 BGB 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das vom Arbeitgeber mit der Vereinbarung einer Probezeit angestrebte Ziel der Verkürzung der Kündigungsfrist wird folglich dann nicht erreicht.

Die richtige Strategie:

Die richtige Strategie zur Wahrung der Möglichkeit einer möglichst frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht darin, ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristgerecht mit der zu benennenden einschlägigen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Frist gekündigt werden kann.

Musterformulierung:

Die ersten  6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.