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Tipp Nr. 109: Außerbetriebliche Beisitzer der Einigungsstelle: Strategien zur Kostensenkung

Die Kosten der Einigungsstelle trägt nach § 76a BetrVG der Arbeitgeber. Einen erheblichen Teil dieser Kosten macht die Vergütung der Mitglieder der Einigungsstelle aus. Arbeitgeber haben daher ein hohes Interesse daran, diese möglichst gering zu halten.

Die falsche Strategie:

Eine falsche Strategie wäre es, ohne weiteres den Beisitzern die Bestimmung der Höhe des Honorars zu überlassen. Außerbetriebliche Berater erhalten nämlich in der Regel 7/10 des Honorars, das dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zusteht. Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann seinerseits im Rahmen des billigen Ermessens sein Honorar selber festlegen; eine Honorarordnung gibt es nicht, obwohl das Gesetz dies in § 76a Abs. 4 BetrVG seit 1972 ermöglicht.

Die richtige Strategie:

Für den Arbeitgeber gibt es mehrere richtige Strategien, die in der Praxis abgewogen werden sollten.

Der Arbeitgeber kann überlegen, mit dem Betriebsrat nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Einigungsstelle zu errichten. In einer solchen Vereinbarung kann man sich auch auf die Zahl der außerbetrieblichen Beisitzer verständigen, sodass auf diese Weise eine Kostenkontrolle erreicht wird.

Ferner sollte der Arbeitgeber mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Honorarvereinbarung im Vorfeld der Einigungsstelle anstreben; aufgrund der oben dargestellten Abhängigkeit des Honorars des außerbetrieblichen Beisitzers vom Honorar des Vorsitzenden der Einigungsstelle steuert Arbeitgeber damit auch die Honorierung des Beisitzers. Ebenso hilfreich ist es, mit dem Einigungsstellenvorsitzenden eine Pauschalierung des Honorars zu erreichen.

Außerdem ist nach § 76a Abs. 5 BetrVG denkbar, in einer Betriebsvereinbarung die Höchstsätze für die Honorierung des Einigungsstellenvorsitzenden und der außerbetrieblichen Beisitzer für die Zukunft verbindlich zu regeln.

Ausführlich zum Ganzen Kleinebrink, Die Vergütung der Beisitzer der Einigungsstelle – Allgemeine Grundsätze und mögliche Strategien für Arbeitgeber zur Kostensenkung, ArbRB 2017, 29ff.