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Tipp Nr. 92: Pflicht zur Mitteilung eines in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannten Enddatums

Seit dem 1. Januar 2016 müssen Ärzte bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern neue Vordrucke für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen benutzen. Diese sehen bei den für den Arzt, den Arbeitnehmer und die Krankenkasse bestimmten Muster die Möglichkeit vor, das Datum für die tatsächliche Beendigung der Arbeitsunfähigkeit anzugeben, wenn dieses Datum außerhalb des Zeitraums der vom Arbeitgeber geschuldeten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt. In dem für den Arbeitgeber bestimmten Exemplar findet sich diese Möglichkeit nicht; dort kann nur – wie bisher – das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit angegeben werden. Der Arbeitgeber hat allerdings regelmäßig ein Interesse daran, ebenfalls von einem solchen bescheinigten Enddatum zu erfahren, da es ihm dann leichter möglich ist, im Hinblick auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit personell zu disponieren.

Die falsche Strategie:

Falsch wäre es, ohne weiteres von dem Arbeitnehmer zu verlangen, dem Arbeitgeber ein entsprechend bescheinigtes Enddatum in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu nennen. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, sodass der Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Mitteilung nicht verpflichtet ist.

Die richtige Strategie:

Richtig ist vielmehr, wenn der Arbeitgeber zunächst eine entsprechende Rechtsgrundlage schafft. Da in Tarifverträgen aufgrund der jetzt erst erfolgten Neuregelung des Inhalts der Bescheinigungen keine entsprechende Verpflichtung zulasten von Arbeitnehmern vorgesehen sein wird, bleibt dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit, dies in einem Arbeitsvertrag zu regeln.

Musterformulierung:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ein in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verbindlich genanntes Enddatum für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen.“

Besteht in den Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, ein Betriebsrat, wird man auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BAG annehmen müssen, dass eine solche Regelung in einer Betriebsvereinbarung enthalten sein muss, um eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zu begründen, wenn der Arbeitgeber eine allgemeine Regelung für den Betrieb oder mehrerer Arbeitnehmer schaffen will.

Ausführlich zur materiellen Bedeutung der neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Kleinebrink, ArbRB 2016, Heft 2