Regelmäßig ist vor Erklärung einer rechtmäßigen Kündigung zumindest eine vergebliche Abmahnung erforderlich. Bei der inhaltlichen Gestaltung einer solchen Abmahnung werden jedoch häufig in der Praxis Fehler begangen, die zur Unwirksamkeit einer solchen Abmahnung und damit ggf. auch zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, die eine solche Abmahnung vorbereiten sollte.
Die falsche Strategie:
Strategisch falsch ist es regelmäßig, in einer Abmahnung mehrerer Pflichtverletzungen zu beanstanden. Enthält eine Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, kann die Abmahnung nach Ansicht des BAG bereits dann insgesamt unwirksam sein, wenn es dem Arbeitgeber in einem evtl. Rechtsstreit nicht gelingt, jedes gerügte Fehlverhalten darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. nur BAG 13.03.1991 – 5 AZR 133/90).
Die richtige Strategie:
Vorsorglich sollte der Arbeitgeber regelmäßig in eine Abmahnung nur jeweils eine Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers aufnehmen.
Ausnahmsweise kann es indes geboten sein, mehrere Pflichtverletzungen in einer Abmahnung zusammenzufassen. Dies sollte geschehen, wenn die einzelne Pflichtverletzung allein nicht gravierend genug ist, für sich genommen eine Abmahnung zu rechtfertigen, d.h. eine Abmahnung unverhältnismäßig wäre.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer nimmt immer einen Busverbindung, die dazu führt, dass er regelmäßig 5 Minuten zu spät zur Arbeit kommt. Das einmalige Zuspätkommen rechtfertigt keine Abmahnung; diese wäre unverhältnismäßig. Das regelmäßige Zuspätkommen rechtfertigt indes dann die Abmahnung. Die einzelnen Verspätungen müssen nach Datum und Uhrzeit zusammen in die Abmahnung aufgenommen werden.
Ausführlich: Kleinebrink, Handbuch zum Arbeitsrecht (HzA) Gruppe 5 Teilbereich 2 Bearbeitung 10/2014 Rz. 1822ff.