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Tipp Nr. 86: Erleichterung der Teilung des Urlaubs

Einem Arbeitnehmer steht nach dem Gesetz (§ 3 BUrlG) ein Erholungsurlaub von jährlich 4 Wochen zu. Tarifverträge oder sonstige Rechtsgrundlagen können einen längeren Urlaubsanspruch vorsehen. Nach § 7 Abs. 2 BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, sofern dem nicht dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe entgegenstehen. Kann der Urlaub aus zumindest einem dieser Gründe nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf mehr als 12 Werktage, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage betragen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG). Da das Gesetz von der 6-Tage-Woche ausgeht (§ 3 Abs. 2 BUrlG), sind dies 2 Wochen.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es, allein auf diesen Teil des Gesetzes abzustellen, da der Arbeitgeber dann evtl. gegebene Flexibilisierungsmöglichkeiten nicht nutzt.

Die richtige Strategie:

Nutzen kann ein Arbeitgeber u.U. die Flexibilisierungsmöglichkeit des § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Nach dieser Vorschrift kann insbesondere durch Arbeitsvertrag von der zweiwöchigen Mindestdauer des Urlaubs, die auch bei Vorliegen  dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe beachtet werden muss, abgewichen werden. Arbeitgeber sollten deshalb in Arbeitsverträgen regeln, dass bei Vorliegen  dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe, die gegen eine zusammenhängende Gewährung des vollen Urlaubs sprechen, der zusammenhängende Urlaub lediglich z.B. eine Woche betragen muss. Beachten müssen Arbeitgeber allerdings, dass auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifverträge andere Regelungen enthalten können, die dann zu beachten sind, sofern der entsprechende Tarifvertrag keine Öffnungsklausel enthält.