Suche

Tipp Nr. 73: Mindestlohn – Strategien bei geringfügiger Beschäftigung

Ab dem 1. Januar 2015 hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns gegenüber dem Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 MiLoG; § 20 MiLoG). Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab diesem Zeitpunkt 8,50 € je Zeitstunde. (§ 1 Abs. 2 MiLoG).

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es vom Arbeitgeber, in Zusammenhang mit dieser Neuregelung Arbeitnehmer die nur geringfügig beschäftigt sind („450 € Kräfte“), auszuklammern. Diese Personengruppe ist lediglich im Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht gegenüber Arbeitnehmern, die einen höheren Verdienst aufweisen, bevorzugt. Ansonsten handelt es sich um ganz normale Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts.

Beachtet der Arbeitgeber dies nicht und zahlt er dieser Personengruppe deshalb nicht mindestens den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn, muss er mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen. Ihm droht ein Bußgeld bis zu 500.000 € (§ 21 Absatz 3 MiLoG iVm § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG)

Die richtige Strategie:

Der Arbeitgeber hat zu prüfen, wie viele Stunden Arbeitszeit pro Woche er mit dem Arbeitnehmer, der geringfügig beschäftigt ist, vereinbart hat. Anschließend ist festzustellen, ob bei dem gezahlten monatlichen Arbeitsentgelt der Mindeststundenlohn in Höhe von 8,50 € je Zeitstunde erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Arbeitsentgelt zu erhöhen. Im Monat dürfen 39 Stunden allerdings nicht überschritten werden, wenn der Arbeitnehmer 450 € monatlich erhält, um insbesondere die sozialversicherungsrechtlichen Vorteile nutzen zu können. Gegebenenfalls ist mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich die Arbeitszeit herabzusetzen.

Ferner muss der Arbeitgeber Aufzeichnungspflichten bei dieser Personengruppe beachten. Er ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Diese Aufzeichnungspflicht soll den Zollbehörden die entsprechenden Kontrollen ermöglichen. Unterlässt er dies, droht ihm ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € (§  21 Absatz 3 MiLoG iVm § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG).