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Tipp Nr. 65: Verringerung der Anzahl der Betriebsräte durch Teilnahme an der Wahl des Hauptbetriebs

Die Tätigkeit von Betriebsräten führt für Arbeitgeber zu zusätzlichen Kosten. Er hat u.a. nach § 40 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichen Umfang nach § 40 Abs. 2 BetrVG Räume, sachliche Mittel, Informations – und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Ferner sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem entstehen nach §  37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG Schulungsansprüche, die zu weiteren Kosten für Arbeitgeber führen. Bestehen zudem in einem Unternehmen mehrere Betriebe und damit mehrere Betriebsräte, so ist nach § BetrVG 47 Abs. 1 ein Gesamtbetriebsrat zusätzlich zu den einzelnen Betriebsräten zu errichten. Dies führt zu einem weiteren finanziellen Aufwand. Diese Beispiele sind nicht abschließend.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es, die mögliche Errichtung einer Vielzahl von Betriebsräten in einem Unternehmen ohne weitere Prüfung hinzunehmen.

Die richtige Strategie:

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht an verschiedenen Stellen Möglichkeiten vor, die Zahl der Betriebsräte zu verringern. Eine wichtige Regelung enthält insoweit § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht – obwohl er aufgrund der Eigenständigkeit dieses Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestehen könnte –, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Diese Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen.

Diese Regelung gewinnt im Hinblick auf die bevorstehenden Betriebsratswahlen an Bedeutung. Der Arbeitgeber kann beim Betriebsrat des Hauptbetriebs anregen, dass dieser eine entsprechende Abstimmung in den Betriebsteilen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG veranlasst, damit es nicht zur Wahl mehrerer Betriebsräte kommt.

Allerdings muss der Arbeitgeber bedenken, dass einerseits der Betriebsrat des Hauptbetriebs dieser Anregung nicht folgen muss und andererseits die Arbeitnehmer des Betriebsteils, der als selbstständige Betrieb gilt, einen einmal getroffenen Beschluss, an der Wahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs teilzunehmen, nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BetrVG widerrufen können.

Ausführlich zur Ermittlung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten für die Betriebsratswahl 2014: