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Tipp Nr. 62: Flexibilität und Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann während einer Elternzeit eine Verkürzung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beim Arbeitgeber beantragen. Das Gesetz unterscheidet in § 15 BEEG insoweit zwei verschiedene Verfahren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sollen sich zunächst nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BBEG über den Antrag innerhalb von vier Wochen einigen. Dieses so genannte Konsensverfahren setzt keinen Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin voraus, der ein annahmefähiges Angebot beinhaltet. Zum Beispiel reicht auch die Bitte des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um eine Verhandlung über die Verringerung aus.

Scheitert dieses Konsensverfahren, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das in § 15 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7 BEEG geregelte Anspruchsverfahren einleiten, indem er oder sie dem Arbeitgeber ein annahmefähiges Angebot auf Verringerung – und gegebenenfalls auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit-  unterbreitet und deutlich macht, hierdurch die Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen zu wollen.

Während der gesamten Dauer der Elternzeit kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zweimal nach § 15 Abs. 6 BEEG eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

Die falsche Strategie:

Strategisch falsch wäre es aus Sicht des Arbeitgebers, sich bereits im Konsensverfahren mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf eine Verringerung der Arbeitszeit zu verständigen. Nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 19. Februar 2013 – 9 AZR 461/11 – wird eine solche Verständigung im Konsensverfahren nicht auf den Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der  Elternzeit angerechnet. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin haben damit trotz der bereits einmal erfolgten Verringerung der Arbeitszeit weiter Anspruch auf zwei weitere Verringerungen während der Elternzeit.

Die richtige Strategie:

Ein Arbeitgeber, der nicht zu sehr mit entsprechenden Verringerungswünschen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen belastet werden möchte, wird sich stattdessen im Konsensverfahren mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nicht einigen. Er wird dies erst im Anspruchsverfahren machen, damit diese Einigung über die Verringerung auf den Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit angerechnet wird. Dies ist zwar im Grunde ein widersinniges Ergebnis; es ist aber der Rechtsprechung des BAG geschuldet, um nicht dem Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Möglichkeit einzuräumen, mindestens dreimal – einmal im Konsensverfahren und zweimal im Anspruchsverfahren – eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit durchsetzen zu können.