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Tipp Nr. 61: Anrechnung von Urlaub und Zwischenverdienst während einer Freistellung

Möchte ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer fristgerecht beenden, ist es regelmäßig insbesondere bei Arbeitnehmern einer höheren hierarchischen Ebene sein Ziel, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Gleichzeitig möchte er aber oftmals, dass während dieser Zeit der Freistellung noch bestehender Urlaub ebenso wie ein eventuell vom Arbeitnehmer während dieser Zeit erzielter Zwischenverdienst angerechnet wird, um Personalkosten zu sparen.

Die falsche Strategie.

Die falsche Strategie wäre es, den Arbeitnehmer lediglich unwiderruflich von der Arbeit freizustellen und zu erklären, dass eventuell noch bestehender Resturlaub auf die Freistellung angerechnet wird und dass sich der Arbeitnehmer einen während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienst auf die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegenüber seinem Arbeitgeber ebenfalls anrechnen lassen muss. Nach einer Entscheidung des BAG (BAG v. 16.07.2013 – 9 AZR 50/12) besteht der Urlaubsanspruch dann dennoch weiter und muss vom Arbeitgeber abgegolten werden. Ihm entstehen dadurch erhebliche unnötige zusätzliche Personalkosten.

Die richtige Strategie:

Soll ein anderweitiger Verdienst, den der Arbeitnehmer während der Zeit der Freistellung erzielt, auf die Vergütung, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, ebenso angerechnet werden wie ein Resturlaub, muss er nach diesem Urteil (BAG v. 16.07.2013 – 9 AZR 50/12) den Urlaubszeitpunkt festlegen. Es obliegt dem Arbeitgeber, entweder den anrechnungsfreien Urlaubszeitraum konkret zu benennen, die Reihenfolge der Zeiträume im Zweifelsfall festzulegen oder dem Arbeitnehmer auf andere Weise mitzuteilen, ob und innerhalb welcher Zeiträume die Anrechnung des von ihm erzielten Zwischenverdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB nicht anwendbar sein soll.

Bedenken muss der Arbeitgeber bei einer solchen von ihm gewünschten Anrechnung eines Zwischenverdienstes auf die von ihm zu zahlende Vergütung außerdem, dass er durch eine solche Anrechnung das vertragliche Wettbewerbsverbot, dem der Arbeitnehmer ansonsten während der Vertragslaufzeit unterliegt, aufhebt. Zu Erzielung eines entsprechenden Zwischenverdienstes kann der Arbeitnehmer deshalb auch bei einem Konkurrenzunternehmen tätig werden, sofern der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich ausschließt.

 

Ausf. hinsichtlich der Auswirkungen auf ein Wettbewerbsverbot Strategietipp Nr. 46.