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Tipp Nr. 51: Flexibilisierung einer Nachwirkung bei Betriebsvereinbarungen

Nach Ablauf bzw. allgemein bei Beendigung einer Betriebsvereinbarung gelten deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz eine Entscheidung einer Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann (erzwingbare Betriebsvereinbarung), weiter bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Daraus folgt umgekehrt, dass eine freiwillige Betriebsvereinbarung nicht nachwirkt, sondern insbesondere bei einer Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist endet.

Die falsche Strategie:

Übersehen wird häufig, dass diese Regelungen zur Nachwirkung nicht zwingend sind. Flexibilisierungsregelungen werden deshalb nicht genutzt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in der jeweiligen Betriebsvereinbarung die Nachwirkung anders regeln.

Die richtige Strategie:

Möglich ist in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung die Nachwirkung auszuschließen und in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eine Nachwirkung vorzusehen. Der Arbeitgeber muss aber jeweils die Folgen bedenken und ggf. Korrekturen vornehmen.

Schließt er bei einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung die Nachwirkung aus, endet diese insbesondere mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber muss bedenken, ob er mit dem Betriebsrat regeln muss, welche Regelung dann gelten soll. Regelmäßig sollte eine solche „Auffangregelung“ mit aufgenommen werden.

Bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung stellt sich bei der Vereinbarung einer Nachwirkung das Problem, ob eine Einigungsstelle verbindlich entscheiden kann, wenn eine Neuregelung nicht gelingt. Nach dem Gesetz besteht eine solche Zuständigkeit der Einigungsstelle nur, wenn das Gesetz selber dies vorsieht (§ 77 Abs. 6 BetrVG) Die Beantwortung dieser Frage ist für einen Arbeitgeber insbesondere dann von Bedeutung, wenn die freiwillige Betriebsvereinbarung aus seiner Sicht finanziell nachteilige Regelungen enthält. Zweifelhaft ist, ob eine solche Zuständigkeit der Einigungsstelle der Betriebsvereinbarung durch Auslegung entnommen werden kann.

Der Arbeitgeber sollte deshalb erwägen, entweder die Nachwirkung zeitlich zu befristen, so dass ein Ende der Belastungen absehbar ist, wenn eine Einigung mit dem Betriebsrat nicht gelingt. Möglich ist auch, mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, dass bei Scheitern der Verhandlungen eine Einigungsstelle zuständig ist und man deren Entscheidung als  verbindlich anerkennt (§ 76 Abs. 6 BetrVG