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Tipp Nr. 40: Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder

Mitgliedern des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ist die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen, hat das Betriebsratsmitglied zum Ausgleich dieser Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Das Ziel:

Ein Arbeitgeber hat ein Interesse daran, diese Arbeitsbefreiung möglichst flexibel festzulegen und hierfür insbesondere Zeiten zu nutzen, in denen weniger Arbeit für das Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner geschuldeten Arbeitsleistung zu verrichten ist.

Die falsche Strategie:

Das Mitglied des Betriebsrats wird eigene Vorstellungen davon haben, wann es den Freizeitausgleich haben möchte. Es wird sich in diesem Zusammenhang möglicherweise auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG  berufen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind demnach die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Falsch wäre es von Seiten des Unternehmens, auf dieser gesetzlichen Grundlage den Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG festzulegen.

Die richtige Strategie:

Der Arbeitgeber muss nach einer neuen Entscheidung des BAG (15.2.2012 – 7 AZR 774/10) bei der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 S 1 BetrVG die Wünsche des Arbeitnehmers zur zeitlichen Lage nicht entsprechend § 7 Abs. 1 S 1 BUrlG berücksichtigen. Der von dem Betriebsratsmitglied geäußerte Wunsch ist nur ein Aspekt der nach billigem Ermessen i.S.v. § 106 S 1 GewO, 315 Abs. 3 BGB festzulegenden zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung.

Der Vorteil für das Unternehmen besteht nach dieser Entscheidung darin, dass es den Freizeitausgleich des Betriebsratsmitglieds in eine Zeit legen kann, in der weniger zu tun ist. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Freizeitausgleich in die Osterferien gelegt, da für das Betriebsratsmitglied, das als Fahrer tätig war, während dieser Zeit weniger Fahrten anfielen.

Beachten muss das Unternehmen aber, dass die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren ist; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Nach Ablauf eines Monats entfällt damit die Möglichkeit, den Freizeitausgleich in auftragsschwache Zeiten zu legen.