Insbesondere aufgrund des drohenden Fachkräftemangels infolge der demografischen Entwicklung suchen Unternehmen verstärkt nach qualifiziertem Personal. Neben einem attraktiven Arbeitsentgelt werden Vertragsbedingungen angeboten, die über das gesetzlich Geschuldete hinausgehen. Ein Mittel ist, Bewerbern für einen längeren Zeitraum Entgeltfortzahlung anzubieten als dies das Gesetz in § 3 Abs. 1 EFG mit seinen sechs Wochen verlangt.
Die falsche Strategie
Taktisch nicht klug wäre es in einem solchen Fall, in den Arbeitsvertrag lediglich aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung, ist eine Regelung mit diesem Inhalt nicht empfehlenswert. Sie begünstigt in erster Linie die Krankenkasse, die während des verlängerten Zeitraums der Entgeltfortzahlung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EFZG kein Krankengeld zahlen muss. Entsprechendes gilt, wenn ein in der privaten Krankenversicherung versicherter Arbeitnehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat und der Anspruch auf diese Leistung insoweit entfällt, als das Krankengeld zusammen mit dem vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelt das volle Arbeitseinkommen überschreitet.
Die richtige Strategie
Es ist deshalb zwar empfehlen, den Zeitraum der Zahlung einer Entgeltfortzahlung im Arbeitsvertrag gegenüber dem Gesetz zu verlängern; gleichzeitig sollte aber geregelt werden, dass der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums nur insoweit Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält als er nicht von einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung finanzielle Leistungen beanspruchen kann.
Musterformulierung:
Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit wird das Gehalt für die Dauer von ……(Anzahl) Tagen/Wochen/Monaten fortgezahlt. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld gegen einen Sozialversicherungsträger oder auf Krankentagegeld gegen den Träger einer privaten Krankenversicherung hat.
Zur Vertiefung:
Kleinebrink, Vertragliche Regelungen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, ArbRB 2007, 186-189