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Tipp Nr. 24: Vermeidung von Kosten für einen Sozialplan

In der gegenwärtigen Konjunkturlage erwerben Unternehmen wieder häufiger Betriebe oder Betriebsteile von anderen Unternehmen durch einen asset-deal. Dies führt zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Häufig können sich die erwerbenden Unternehmen aber nicht sicher sein, ob der Personalbestand in dem erworbenen Betrieb nach dem Erwerb konstant bleibt oder aufgrund bisher nicht erkennbarer geänderter Rahmenbedingungen deutlich herabgesetzt werden muss.

Die falsche Strategie

Taktisch nicht klug wäre es in einem solchen Fall, den erworbenen Betrieb – oder Betriebsteil – ohne weitere Überlegungen in einen beim erwerbenden Unternehmen schon vorhandenen Betrieb einzugliedern. Ist dann später ein reiner Personalabbau erforderlich, der die Zahlengrenzen des § 112a Abs. 1 BetrVG überschreitet, bedarf es – wenn ein Betriebsrat vorhanden ist – nicht nur eines Interessenausgleichs iSd § 111 BetrVG, sondern auch eines Sozialplans, der bei einer fehlenden Einigung vom Betriebsrat erzwingbar ist. Die Dotierung des Sozialplans liegt dann gleichsam in den Händen des Vorsitzenden der Einigungsstelle. Die von der Einigungsstelle nach § 112 Abs. 5 BetrVG zu beachtenden Grundsätze haben in der Praxis wenig Gewicht, da das BAG dem Vorsitzenden der Einigungsstelle einen weiten Ermessenspielraum einräumt. Der Umfang der nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zulässigen Belastung des Unternehmens soll sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls richten. Der in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthaltenen Grenzziehung soll nach Ansicht des BAG zu entnehmen sein, dass das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung (!)für vertretbar ansieht (BAG v. 6.5.2003 – 1 ABR 11/02).

Die richtige Strategie

Ein Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils sollte daher überlegen, ob es nicht Sinn macht, eine derartige Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplans bei einem erheblichen Personalabbau im erworbenen Betrieb zumindest für einige Jahre auszuschließen. Die strategische Möglichkeit hierfür bietet ihm die in der Beratungspraxis wenig bekannte Vorschrift des § 112a Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmer in einem Betrieb eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung – sofern es sich nicht um eine Umstrukturierung in einem Unternehmen oder Konzern handelt – nie einen Sozialplan aufstellen, sondern lediglich mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es auf das Alter des Unternehmens – und nicht des erworbene Betriebs – ankommt (BAG v. 27.6.2006 – 1 ABR 18/05). Der Betrieb kann schon viele Jahre bestehen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist nach § 112 Abs. 5 Satz 3 BetrVG die Aufnahme der Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO dem Finanzamt anzuzeigen ist.