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Tipp Nr. 19: Vermeidung von Doppelzahlungen bei Urlaubsabgeltung

Kann ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr in Natur nehmen, so hat der Arbeitgeber ihm diesen verbleibenden Urlaubsanspruch finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Würde der ausgeschiedene Arbeitnehmer daneben Arbeitslosengeld bekommen, stünde er sich besser, als wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht deshalb für die Zeit des abgegolten Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Arbeitsloser eine solche Urlaubsabgeltung erhalten oder noch zu beanspruchen hat (§ 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Hat die Bundesagentur  für Arbeit (BA) dem ehemaligen Arbeitnehmer bereits Arbeitslosengeld gezahlt, kann dieser  Abgeltungsanspruch auf die Agentur für Arbeit kraft Gesetzes übergehen (§ 115 SGB X). Zu einer solchen Zahlung des Arbeitslosengeldes ist die Agentur für Arbeit in diesem Fall kraft Gesetzes verpflichtet, soweit der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die ihm zustehende Urlaubsabgeltung nicht erhält (§ 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Geschieht dies, macht die BA für Arbeit regelmäßig schriftlich dem bisherigen Arbeitgeber gegenüber einen Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X geltend.

Das Ziel:

Ziel des Arbeitgebers muss es sein, vor einer doppelten Inanspruchnahme – durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, dem er die Urlaubsabgeltung schuldet, und der Bundesagentur für Arbeit – geschützt zu sein.

Die falsche Strategie:

Nicht empfehlenswert ist aus Sicht des Arbeitgebers, automatisch die Urlaubsabgeltung an die BA zu zahlen, wenn ihm die Anzeige eines Forderungsübergangs nach § 115 X vorliegt. Er läuft dann nämlich Gefahr, noch einmal an den Arbeitnehmer zahlen zu müssen. Er trägt das Risiko, das an die BA zu viel gezahlte Entgelt zurückzuerhalten.

Die richtige Strategie:

Liegt die Anzeige eines Forderungsübergangs nach § 115 SGB X vor, prüft der Arbeitgeber dennoch, ob die Voraussetzungen für einen solchen Forderungsübergang im konkreten Fall gegeben sind. Ein Übergang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung auf die BA gemäß § 115 Abs. 1 SGB X findet insbesondere nur dann statt, wenn der Arbeitslose während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III erhält. Ist dies nicht der Fall, weil er insbesondere von anderen Sozialleistungsträgern andere finanzielle Leistungen bekommt, zum Beispiel Krankengeld von der Krankenkasse, fehlt es an der Voraussetzung für den Forderungsübergang. Der Forderungsübergang wird zeitlich durch den Ruhenszeitraum und der Höhe nach durch das in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld begrenzt. Der Ruhenszeitraums beginnt immer mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Er wird nicht etwa verschoben, wenn die Bundesagentur erst für einen späteren Zeitpunkt Arbeitslosengeld gewährt (BAG 17.11.2010 – 10 AZR 649/09).

Liegen die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang demnach nicht vor, sollte sich der Arbeitgeber bei der BA erkundigen, ob diese an der Auffassung festhält, die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang lägen dennoch vor. Ist die BA dieser Auffassung, ist empfehlenswert, den von der BA geltend gemachten Betrag zu hinterlegen. Der Arbeitgeber wird dann von seiner Zahlungsverpflichtung frei; der Streit, wer die Urlaubsabgeltung beanspruchen kann, muss dann zwischen der Bundesagentur und dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ausgetragen werden (§§ 372ff BGB). Hinterlegt der Arbeitgeber nicht, sollte er in einem solchen Fall der Bundesagentur den Streit verkünden, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer ihn auf Zahlung der Urlaubsabgeltung in Anspruch nimmt (§§ 72ff BGB).