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Tipp Nr.17: Kontrolle der Vorstellungskosten

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, eine freie Stelle zu besetzen, führt er regelmäßig mit Bewerbern Vorstellungsgespräche, um den für diese freie Stelle geeigneten Arbeitnehmer zu finden.

Das Ziel

Arbeitgeber sind daran interessiert, die Kosten für derartige Vorstellungsgespräche kontrollieren zu können.

Die falsche Strategie

Der Arbeitgeber lädt aus seiner Sicht geeignete Bewerber ein, ohne sich über eine Begrenzung der Vorstellungskosten Gedanken zu machen. Fordert ein Arbeitgeber einen Bewerber zur Vorstellung auf, hat er regelmäßig ohne Rücksicht darauf, ob später ein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt, die notwendigen Auslagen zu ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG 29.6.1988 5 AZR 433/87). Reisekosten sind grundsätzlich bis zur Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattungsfähig. Übernachtungskosten sind erstattungsfähig, wenn eine An – und Abreise am selben Tag nicht zumutbar ist. Erhöhte Verpflegungskosten können in Höhe der Steuerpauschalen vom Bewerber gefordert werden. Erleidet der Bewerber allerdings einen Verdienstausfall, weil sein bisheriger Arbeitgeber die Zeit, während der er als Bewerber unterwegs ist, nicht vergütet, ist dieser Verdienstausfall vom möglichen Arbeitgeber nicht zu tragen.

Die richtige Strategie

Der Arbeitgeber, der Vorstellungsgespräche durchführen möchte, überlegt sich vor der Einladung entsprechender Kandidaten, welche Vorstellungskosten er tragen will. Entschließt er sich dazu, keine Vorstellungskosten  ersetzen zu wollen, wenn er die Bewerber einlädt, kann er dieses Ziel dadurch erreichen, dass er im Einladungsschreiben an den einzelnen Bewerber deutlich macht, dass Vorstellungskosten nicht erstattet werden. Dies sollte ausdrücklich und unmissverständlich geschehen, um Zweifel beim Bewerber auszuschließen. Der Bewerber kann dann entscheiden, ob er dennoch an dem Vorstellungsgespräch teilnehmen möchte.

Der einladende Arbeitgeber kann gegenüber jedem einzelnen Bewerber die Kosten auch begrenzen. Er kann zum Beispiel einen Höchstbetrag nennen, bis zu dem Bewerbungskosten im Extremfall erstattet werden. Möglich ist auch, die Fahrtkosten auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Es ist dann das finanzielle Risiko des Bewerbers, ein Verkehrsmittel zu wählen, das höhere Reisekosten verursacht. Ist eine Übernachtung erforderlich, kann zum Beispiel ein bestimmtes Hotel vorgegeben werden.

Auf diese Weise kann ein Arbeitgeber die ihm entstehenden Vorstellungskosten begrenzen und damit kalkulierbar machen.