Suche

Tipp Nr. 16: Fortsetzungserkrankung

Viele Arbeitgeber beklagen, dass die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu hoch sind. Wichtig ist deshalb, alle Möglichkeiten zu nutzen, um diese Kosten so gering wie möglich zu halten. Eine Strategie besteht darin, verstärkt zu kontrollieren, ob nicht statt einer neuen Erkrankung, die mit neuen Entgeltfortzahlungskosten verbunden wäre, eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, die unter Umständen die Krankenkasse anstelle des Arbeitgebers verpflichtet, finanzielle Leistungen an den Arbeitnehmer in Form von Krankengeld zu erbringen.

Die falsche Strategie

Der Arbeitgeber bittet die zuständige Krankenkasse zu überprüfen, ob nicht in Wahrheit eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Diese wird anhand der ihr vom Arzt vorliegenden Unterlagen nicht immer ein zuverlässiges Urteil abgegeben können. Außerdem wird die Krankenkasse gleichsam als Richter in eigener Sache tätig, da sie anstelle des Arbeitgebers Leistungen erbringen muss, wenn sie eine Fortsetzungserkrankung nach Ablauf der sechs-Wochen-Frist des § 3 Abs 1 S 1 EFZG bejaht.

Die richtige Strategie

Der Arbeitgeber bestreitet gegenüber dem Arbeitnehmer – und nicht nur gegenüber der zuständigen Krankenkasse –, dass eine neue Erkrankung vorliegt. Der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen ist bei der Verteilung der Darlegungslast zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung nach Ansicht des BAG Rechnung zu tragen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zunächst einen Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt dabei der Arbeitnehmer. Er genügt seiner Darlegungs- und Beweislast gem. § 5 Abs. 1 EFZG regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ist der Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthält. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden (BAG 13.7.2005 5 AZR 389/04).

Erst wenn danach noch objektive Zweifel bestehen, ob tatsächlich eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers. Nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG trifft den Arbeitgeber die objektive Beweislast. (BAG 13.7.2005 5 AZR 389/04)