Geschäftsführer einer GmbH sind gegen eine fristgerechte Kündigung nicht geschützt. Bei dem schuldrechtlichen Vertrag zwischen Geschäftsführer und GmbH handelt es sich um einen Dienstvertrag. Für ihn sieht das BGB keinen Schutz gegen fristgerechte Kündigung vor. Selbst wenn es sich bei dem GmbH-Geschäftsführer ausnahmsweise um einen Arbeitnehmer handeln sollte, ist der Schutz nicht stärker. § 14 Abs. 1 Nr. KSchG nimmt in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind, ausdrücklich von den Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes aus. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind die Parteien eines Geschäftsführer-Dienstvertrages jedoch nicht gehindert, die entsprechende Geltung der materiellen Kündigungsschutzregelung des § 1 KSchG vertraglich zu vereinbaren.
Die falsche Strategie
Drängt ein Bewerber darauf, dass mit ihm als zukünftigem Geschäftsführer im Anstellungsvertrag ein Schutz gegen fristgerechte Kündigungen aufgenommen wird, wäre es übereilt, generell in den Dienstvertrag aufzunehmen, dass für fristgerechte Kündigungen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend gelten.
Die richtige Strategie
Richtig ist vielmehr, im Einzelfall auszuhandeln, welche der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes im Dienstvertrag ausgeschlossen werden sollen. Die Parteien besitzen insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum.
Denkbar ist z. B., den Schutz gegen fristgerechte Kündigungen nur im Hinblick auf bestimmte Kündigungsgründe, z. B. nur für eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen und/oder aus betriebsbedingten Gründen, aufzunehmen. Überlegt werden sollte auch, ob dem Unternehmen nicht das Recht verbleiben soll, ohne Begründung die Auflösung des Dienstverhältnisses entsprechend § 14 Abs. 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung verlangen zu können, wenn der Geschäftsführer bei einem ansonsten bestehenden Kündigungsschutz gegen fristgerechte Kündigungen im Kündigungsrechtsstreit obsiegt. Denkbar ist ferner, den Zeitpunkt, ab dem der Schutz gegen fristgerechte Kündigung zugunsten des Geschäftsführers eingreift, über den 6-Monat-Zeitraum des § 1 KSchG hinaus zu verschieben. Denkbar ist z. B., dass vereinbart wird, dass der Schutz gegen fristgerechte Kündigungen erst ab Beginn des zweiten Dienstjahres besteht.
Inwieweit es dem Unternehmen und dem zukünftigen Geschäftsführer gelingt, ihre Vorstellungen im Hinblick auf einen fehlenden bzw. bestehenden Schutz gegen fristgerechte Kündigung durchzusetzen, hängt von der Verhandlungsposition ab. In keinem Fall vertraglich wirksam ausgeschlossen werden kann jedoch das Recht des Unternehmens zur fristlosen Kündigung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (zu weiteren Einzelheiten Stagat, NZA 2010, 975 ff.).