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Tipp Nr. 5: Straftat im Arbeitsverhältnis und notarielles Schuldanerkenntnis

Räumt ein Arbeitnehmer eine vorsätzlich begangene Straftat zulasten des Arbeitgebers ein, die zu einem Vermögensschaden geführt hat, z.B. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung, hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, den entstandenen Schaden möglichst in voller Höhe vom Arbeitnehmer erstattet zu bekommen.

Die falsche Strategie

Der Arbeitgeber lässt sich vom Arbeitnehmer ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen, in dem lediglich vermerkt ist, welchen Betrag der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldet. Diese Vorgehensweise hat insbesondere zwei Nachteile. Zum einen müsste der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer noch nicht beglichenen Teil des Schadens einklagen, wenn der Arbeitnehmer nicht bzw. nicht mehr zahlt. Zum anderen läuft der Arbeitgeber Gefahr, kein Geld zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer in die Privatinsolvenz „flüchtet „.

Die richtige Strategie

Der Arbeitgeber geht mit dem Arbeitnehmer zu einem Notar. Vor dem Notar unterzeichnet der Arbeitnehmer das Schuldanerkenntnis, das als Grund für die Zahlungsverpflichtung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angibt. Aus einem solchen notariellen Schuldanerkenntnis kann der Arbeitgeber unmittelbar vollstrecken, wenn der Arbeitnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ein solches notarielles Schuldanerkenntnis stellt nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO einen Vollstreckungstitel dar. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB 30 Jahre.

„Flüchtet“ der Arbeitnehmer in die private Insolvenz, wird der Arbeitgeber durch ein derartiges notarielles Schuldanerkenntnis, das als Grund der Zahlungsverpflichtung eine unerlaubte Handlung angibt, geschützt. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines solchen Verbraucher Insolvenzverfahrens Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht berührt. Der Arbeitgeber als Gläubiger einer entsprechenden Forderung muss diese lediglich unter Angabe des Rechtsgrundes ordnungsgemäß nach § 174 Abs. 2 InsO anmelden.

Gibt ein Arbeitnehmer zu, im Arbeitsverhältnis eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben, und unterzeichnet er vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis, so kann er gegen dessen Wirksamkeit außerdem grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen (BAG v. 22.7.2010 – . 8 AZR 144/09).