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Tipp Nr. 3: Verlängerung einer Befristung und Änderung

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Teilweise sehen Tarifverträge eine aus Sicht des Arbeitgebers noch weitergehende Befristungsmöglichkeit vor, die § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ermöglicht. Eine solche sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG aber dann nicht zulässig, wenn mit denselben Arbeitgeber bereits zuvor, d.h. „irgendwann einmal“, ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Ein Arbeitgeber hat mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag über eine sachgrundlose Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG für die Dauer von neun Monaten geschlossen. Er möchte nun diesen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für drei Monate verlängern. Gleichzeitig möchte er das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers erhöhen.

Die falsche Strategie:

In der Vereinbarung, die die Verlängerung der Befristung vorsieht, regelt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich auch die Erhöhung des Stundenlohns. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies schädlich (s. nur BAG 18.1.2006 – 7 AZR 178/05). Eine Verlängerung iSd § 14 Abs 2 S 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, liegt keine Verlängerung vor, sondern ein Neuabschluss eines befristeten Vertrages. Dieser ist als sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag aber nicht wirksam, da der Arbeitnehmer aufgrund des zuvor schon bestandenen Arbeitsverhältnisses bereits beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Die Befristung ist rechtsunwirksam. Nach § 16 TzBfG gilt der befristete Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt damit eine Rechtsfolge ein, die der Arbeitgeber gerade nicht angestrebt hatte.

Die richtige Strategie:

Der Arbeitgeber regelt die Erhöhung des Arbeitsentgelts mit dem Arbeitnehmer nicht in der Vereinbarung, die die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses beinhaltet. Stattdessen vereinbart er die Erhöhung des Arbeitsentgelts mit dem Arbeitnehmer gesondert während der bisherigen Laufzeit des befristeten Vertrages und regelt dann später mit dem Arbeitnehmer – allerdings noch während der Laufzeit des befristeten Vertrages – dessen Verlängerung. Möglich ist auch, erst allein die Verlängerung des befristeten Vertrages zu vereinbaren und dann in einer gesonderten Vereinbarung die Erhöhung des Arbeitsentgelts im bereits verlängerten befristeten Arbeitsverhältnis vorzunehmen. Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle (s. nur BAG 18.1.2006 – 7 AZR 178/05).